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Urteil: Urheberhinweis reicht bei Stockphotos nicht aus - Abmahnung droht

04.02.2014 Wer ein lizensiertes Bild, für das er bezahlt hat, auf seiner Website einsetzt und mit einem Hinweis auf den Urheber oder das Stockphoto-Portal versieht, hat nicht genug getan, um einer möglichen Abmahnung zu entgehen. Dies entschied das Landgericht Köln   am konkreten Beispiel eines Fotos von Pixelio  , wie tagseoblog.de   berichtet. Die Begründung: Das Foto könne auch - verkleinert - auf einer Übersichtsseite erscheinen oder mithilfe des Browsers als nacktes Foto geöffnet werden.

Was die Kölner Richter meinen, ist Folgendes: Erscheint nach einem Klick mit der rechten Maustaste die Möglichkeit ein Foto in einem neuen Tab zu öffnen, so wird es unter der jeweiligen Bild-URL im Browser angezeigt, nicht aber mit der dazugehörigen HTML-Seite, auf der die Urheberrechtsvermerke stehen. Eine solche Option der Anzeige gilt den Kölner Richtern nun als ausreichender Grund für eine Abmahnung - womit ein korrektes Kennzeichnen des Bildes nahezu unmöglich ist, es sei denn alle geforderten Daten (also der Urhebervermerk und je nach Lizenzvertrag noch ein Quelllink) werden als Text in das Bild eingearbeitet.

Es war nicht das erste Urteil, das Aufsehen erregt. War es doch das Kölner Landgericht, das die Abmahnwelle mit der Freigabe von Nutzerdaten im Rahmen des Porno-Streamingportals Redtube erst möglich machte.

Pixelio brachte in einer ersten Stellungnahme zum Urteil sein Erstaunen und Unverständnis zum Ausdruck. Die Bilddatenbank findet das Urteil "aus mehreren Gründen unrichtig", u.a. weil es "etwas Unmögliches vom Bildverwender fordert", heißt es. Im Einzelnen stellt Pixelio klar:
  • Unsere Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist - aber gerade nicht im Bild.

  • Bei der vom Gericht gerügten isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung 'am Bild oder am Seitenende' anzubringen. Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Urheberbenennung in diesem Fall somit mangels technischer Machbarkeit nicht erforderlich.

  • Zu beachten ist hierbei zudem, dass die vom Gericht geforderte Bearbeitung des Bildes zur Einfügung des Quellennachweises direkt 'im Bild' bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind.
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