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Ebay: Grundpreisangabe in Artikelbeschreibung reicht nicht aus

29.11.2011 Alle Händler, die grundpreispflichtige Waren anbieten und dabei über die Internethandelsplattform Ebay zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser verkaufen, sollten aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (Az.: 327 O 196/11; n.rkr.) spätestens jetzt alle Verkaufsangebote überarbeiten. Demnach urteilten die Richter, dass eine Darstellung in der Artikelbeschreibung den Erfordernissen der Preisangabenverordnung nicht gerecht wird. Der Grundpreis ist immer so darzustellen, dass der Grundpreis und der Endpreis auf einen Blick erkennbar seien.

Heißt, Ebay-Verkäufer müssen den Grundpreis der Waren auf der Angebotsübersicht angeben. Dies sei bei der Darstellung im Rahmen der Artikelbeschreibung aufgrund der technischen Angebotsvorgaben bei eBay nicht der Fall. "Die Grundpreise sollten bei grundpreispflichtigen Waren und dem Angebot über die genannte Internethandelsplattform immer in der Artikelüberschrift genannt werden" erklärt Rolf Albrecht ‘Rolf Albrecht’ in Expertenprofilen nachschlagen , Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . Grundlage sei die bundesweit geltende Preisangabenverordnung, nach der bei gewerbs- oder geschäftsmäßigem Verkauf von Waren der Grundpreis (zum Beispiel pro Kilogramm) unmittelbar neben dem Endpreis angegeben werden muss.

In dem vom Landgericht behandelten Fall stritten die Parteien darüber, an welcher Stelle der Handelsplattform der Grundpreis genannt werden muss. Die Beklagte habe bei Ebay unter anderem Schokoladentäfelchen angeboten, den Grundpreis allerdings nicht in der Angebotsübersicht, sondern in der Artikelbeschreibung erst weit unterhalb des "Sofort Kaufen"-Buttons mitgeteilt.

So heißt es in der offiziellen Pressemitteilung des Gerichts:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen…"
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