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BGH: Hostprovider haftet nur manchmal
26.10.2011 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung gestern (Az.:VI ZR 91/10) die Haftung eines Host-Providers für Inhalte grundsätzlich verneint. Nur unter eingeschränkten Voraussetzungen soll der Anbieter als sogenannter Störer für gegebenenfalls rechtswidrige Aussagen und Inhalte haften.
Maßgebliches Kriterium ist dabei laut der Begründung der Richter die Möglichkeit, dass eine behauptete Rechtsverletzung "unschwer" bejaht werden kann. "Unschwer" wird dabei gleichgesetzt mit Nichtvornahme einer umfassenden rechtlichen und vor allem tatsächlichen Prüfung. "Mit Einführung dieses Kriteriums ist eine Haftung des Host-Providers so gut wie nie gegeben. Vor allem bei Aussagen zu Personen und Vorgängen, die unter Umständen Rechte Dritter beeinträchtigen, ist eine solche "unschwere" Bejahung quasi nie möglich, so dass eine Haftung in der Regel ausscheiden dürfte", erklärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei volke2.0 .