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Brexit-Handelsabkommen: Die Folgen für Online-Shopper

05.01.2021 Was sich für Verbraucher seit dem 1. Januar 2021 alles geändert hat, was bleibt und was unklar ist.

 (Bild: Elionas2/Pixabay)
Bild: Elionas2/Pixabay
Am 1.1.2021 hat das Vereinigte Königreich den Brexit vollzogen und erst in letzter Minute den No-Deal-Abgang mit einem Handelsabkommen verhindert. Erst nun zeigt sich langsam, welche Konsequenzen sich durch das Last-Minute-Vertagsdickicht ergeben - zum Beispiel für Online-Shopper. Eine erste Übersicht hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland   zusammengestellt:

  • Rechte für Online-Shopper
  • Wer sich beim Online-Verkauf von Produkten erkennbar an deutsche Verbraucher richtet, etwa indem er die Ware in Euro auszeichnet oder die deutsche Sprache verwendet, muss die deutschen Gesetze und Richtlinien beachten. Das gilt für einen chinesischen Händler genauso wie für einen britischen. Trotzdem sind EU-Verbraucher schlechter gestellt, denn die Durchsetzung ihrer Rechte ist erschwert.

  • Die Europäischen Gerichtsverfahren entfallen

    Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, das Europäische Mahnverfahren sowie der Europäische Vollstreckungstitel entfallen. Somit wird es für Verbraucher zunehmend schwieriger, ihre Ansprüche gegenüber Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich durchzusetzen.

  • Die gesetzliche Gewährleistung bei Einkäufen im Laden

    Anders als beim erkennbaren Online-Verkauf an deutsche Verbraucher verhält es sich, wenn in einem britischen Online-Shop (oder gar in einem stationärem Geschäft) gekauft wird. In diesen Fällen greift das britische Recht. Verbraucher können dann bei defekter Ware Reparatur oder Ersatz verlangen. Bei Neuwaren: In England, Wales und Nordirland 6 Jahre lang. In Schottland 5 Jahre lang.

  • Die Bahn- Bus und Fährgastrechte

    Die Bahngastrechte gelten für grenzüberschreitende Fahrten von der EU nach UK, von UK nach Europa und für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches. Zugreisende können weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen. Bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten sind es 25 Prozent.

    Bei den Busgastrechten können Verbraucher, deren Busfahrt annulliert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erstattung des Fahrpreises verlangen und sich ggfs. zum Abfahrtsort zurückbringen lassen.

    Fährpassagiere haben auch weiterhin das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, falls die Verspätung 2 Stunden, bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 4 und 8 Stunden, beträgt.

Die Bearbeitung von grenzüberschreitenden Verbraucherbeschwerden

Auch nach der Übergangsphase nimmt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland   Verbraucherbeschwerden gegen britische Unternehmen entgegen. Diese werden weiterhin mit den britischen Kollegen gemeinsam bearbeitet. Der Service ist für Verbraucher kostenlos.
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