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Brexit: Die unendliche Geschichte und ihr unrühmliches Ende
14.12.2020 In zweieinhalb Wochen ist Brexit. Höchste Zeit für das Feintuning und die letzten Vorbereitungen. Die (hoffentlich letzte) iBusiness-Checkliste.
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Deswegen nochmals zusammengefasst die wichtigsten Antworten auf die wichtigsten Fragen für Digitale:
1. Wann bin ich eigentlich betroffen?
Betroffen von den Folgen eines Brexit sind alle diejenigen,- die Waren nach Großbritannien exportieren,
- die Waren aus oder über Großbritannien importieren,
- die eine Niederlassung in Großbritannien besitzen oder deren Muttergesellschaft dort ansässig ist,
- die Waren oder Teile davon in Großbritannien fertigen,
- die Lieferanten haben, die in Großbritannien fertigen,
- die in Großbritannien oder europaweit (Online-)Dienstleistungen anbieten,
- die in Großbritannien Daten europäischer Bürger verarbeiten oder außerhalb von Großbritannien Daten ihrer Bürger verarbeiten,
- die Mitarbeiter haben, die in Großbritannien arbeiten.
2. Gibt es noch einen Ausweg oder kommt der harte Brexit?
Weil die Tory-Regierung eine Verlängerung der Übergangsfrist abgelehnt hat und mit ihrer Parlamentsmehrheit sogar den bereits geschlossenen Austrittsvertrag mit der EU teilweise aufgehoben hat, blieben die Verhandlungen über die künftigen Beziehungen weitgehend erfolglos. Ursprünglich sollte gestern nach der drölfzillionsten Verhandlungsrunde das nun-wirklich-absolute Ende der Gespräche sein. Doch der Brexit wäre nicht der Brexit, wenn es nicht noch weiterginge. Am Sonntag wurde verkündet: Es werden weitere Gespräche geführt. Darauf einigten sich Ursula von der Leyen und Boris Johnson. Theoretisch ist schließlich noch Zeit bis kurz vor dem Jahreswechsel für Verhandlungen. Allerdings müsste ein Abkommen noch ratifiziert werden oder beide Seiten müssten sich auf eine vorläufige Anwendung einigen. Das Europaparlament sieht das allerdings sehr kritisch.Deswegen kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen: Ab 1. Januar 2021 gilt WTO-Recht - das heißt, Großbritannien hat denselben Status gegenüber der EU wie jedes andere Drittland - Importzölle inklusive.
3. Was genau steht im Austrittsabkommen?
Auch wenn viele Punkte ungeregelt sind, wurden im Austrittsabkommen einige wichtige Bereiche auf für die Zeit nach der Übergangsphase rechtssicher geregelt:- Die Rechte der EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich leben, sowie die Rechte der Briten, die in der EU leben, werden auf Lebenszeit umfassend geschützt; sie können weiterhin im Gastland leben, arbeiten, studieren und genießen alle sozialen Sicherheiten.
- Eine spezielle Regelung sollte ursprünglich sicherstellen, dass es zwischen Irland und Nordirland keine Grenzkontrollen geben wird und die Integrität des EU-Binnenmarktes gleichzeitig gewahrt bleibt. Diesen Teil hat das britische Unterhaus gekippt, die EU klagt dagegen. Nordirland ist deshalb aktuell Teil des britischen Zollgebiets, alle relevanten Binnenmarktregeln der EU (inklusive der notwendigen Kontrollen und Zollerhebungen) finden bereits an der Irisch/Nordirischen Grenze statt.
- Die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU wurden weitgehend geregelt.
- Gemeinsame Ausschüsse tauschen sich regelmäßig über Fragen der Umsetzung des Austrittsabkommens aus und treffen, wo nötig, einvernehmlich Beschlüsse, etwa über Auslegungsfragen.
4. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Digitalwirtschaft?
Beinahe jedes Unternehmen, das Daten mit einem im Vereinigten Königreich angesiedelten Unternehmen (auch wenn es das eigene ist) austauscht, ist vom Brexit betroffen. Grund ist das EU-Datenschutzrecht. Auf den ersten Blick scheint es zwar in Großbritannien gar nicht mehr zu gelten. Das ist allerdings ein Irrtum.Für Unternehmen in Deutschland und für die Daten der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ist und bleibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das geltende Recht. Für Unternehmen in Großbritannien bleibt die DSGVO ebenfalls ein relevantes Datenschutzrecht, auch wenn es nicht mehr das Datenschutzrecht von UK ist. Entscheidend ist der Grundsatz, dass die DSGVO nicht nur in der EU gilt. Vielmehr besagt die Datenschutz-Grundverordnung Folgendes:
- Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
- Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,
- a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
- oder b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
- a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
- Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
5. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den E-Commerce?
Als größter ECommerce-Markt Europas birgt Großbritannien für Händler beträchtliche Chancen in Bezug auf Kunden und Umsätze. Auch wenn Großbritannien mehr Produkte in den EU-Binnenmarkt aus- als einführt, ist der Schaden - insbesondere für den Exportweltmeister Deutschland - entsprechend groß. Insbesondere kleine und mittelständische Onlinehändler könnten unter höheren Versandkosten und bürokratischen Hürden, wie mögliche Wiedereinführung von Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, leiden. Nach einer Brexit-Studie der Unternehmensberatung Deloitte rechnet mehr als die Hälfte der europäischen Unternehmen im Falle eines Hard Brexit mit hohen oder sehr hohen Schäden für das eigene Geschäft.6. Was bedeuten die Zölle für den E-Commerce?
Zum 1.1.2021 entfallen sämtliche Privilegien des europäischen Binnenmarkts. Auf alle Einkäufe eines deutschen Verbrauchers bei einem britischen Onlineshop mit einem Wert (Warenwert zzgl. Versandkosten) über 22 Euro wird die deutsche Einfuhrumsatzsteuer von (ab 1.1.21 wieder) 19 Prozent aufgeschlagen. Ab einem Wert von über 150 Euro muss sowohl Einfuhrumsatzsteuer als auch Zoll abgeführt werden. Umgekehrt sind ähnliche Regelungen zu erwarten. Kurz gesagt: In UK-Shops einzukaufen, wird für Verbraucher teurer, ebenso wie der Import von Waren aus Großbritannien. Einige bestimmte Produkte dürfen gar nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden, weil sie zum Beispiel bestimmte Kennzeichnungen (etwa die CE-Kennzeichnung) nicht aufweisen.7. Worauf sollte ich mich dennoch jetzt vorbereiten?
- Anzeigepflicht: Bei der Einfuhr bestimmter Waren, wie medizinische oder kosmetische Produkte aus Drittstaaten in die EU, bestehen für den Hersteller und/oder Importeur bestimmte Anzeigepflichten. Zudem müssen Sicherheitsbeauftragte benannt werden, die in der EU ansässig sein müssen. Mit dem Austritt aus der EU gelten englische Unternehmen nicht mehr als Importeure, so dass die Anzeigepflicht auf deutsche Unternehmen übergeht.
- Arbeitsgenehmigungen: Die Beendigung der Personenfreizügigkeit zwischen Großbritannien und der EU führt vermutlich dazu, dass für Mitarbeiter, die nach dem Brexit nach Großbritannien gehen, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen notwendig werden. Dazu braucht das Unternehmen das entsprechende Know-how und die entsprechenden Ressourcen, um diese zum Beispiel bei Projekten zeitnah zu beantragen.
- CE-Kennzeichnung: Bestimmte Waren, zum Beispiel aus der Elektrotechnik, dürfen in der EU nur mit CE-Kennzeichnung verkauft werden. Diese Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde. Dafür sind Prüfstellen innerhalb der EU ('Notified Bodies') nötig. Erfolgte die Bewertung bislang bei Stellen in Großbritannien, so müssen deutsche Unternehmen nach dem Brexit sicherstellen, dass die erforderlichen Zertifikate von einer anerkannten Stelle mit Sitz in der EU ausgestellt werden.
- Irland-Handel: Oft bearbeiten britische Vertriebspartner den irischen Markt für ihre deutschen Auftraggeber mit. Das ist aus Zollgründen in Zukunft nicht mehr sinnvoll. Deswegen sollte man sich jetzt einen irischen Vertriebspartner suchen.
- Lieferketten: Unternehmen, die Waren oder Vorprodukte aus Großbritannien oder britischen Ursprungs beziehen, müssen jetzt ihre Lieferketten überprüfen. Die wichtigste Frage dabei: Besitzt der britische Lieferant für seine Produkte künftig noch die notwendigen EU-Zulassungen für die Einfuhr? Alleine auf Basis von Zulassungen britischer Stellen darf ab Stichtag nichts mehr in die EU eingeführt werden.
- Software anpassen: ERP-, PIM- und ECommerce-Systeme müssen an die geänderte Lage angepasst werden. Wenn dafür sechs Monate angesetzt werden, muss bald begonnen werden.
- Terminplanung: Lieferungen von Waren nach Großbritannien werden ab Stichtag aufgrund der Zollabfertigung deutlich länger als bisher dauern. Die Terminpläne müssen folglich angepasst werden. Auch wird man sich unter Umständen einen britischen Spediteur besorgen müssen.
- Versicherungen: UK-Versicherungsunternehmen werden nicht mehr der Zulassung von Solvency II, dem europäischen Versicherungsaufsichtssystem, unterliegen, da sie den sogenannten "EU-Pass" verlieren und somit als Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten gelten. Die Versicherungsverträge mit UK-Versicherungen müssen geprüft, ein Anbieterwechsel zu einem Versicherer mit Sitz innerhalb der EU in Betracht gezogen werden.

