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Apples AGB unwirksam: Virtuelle Güter dürfen vererbt werden

05.09.2012 Zwar ist der kolportierte Gegensatz Bruce Willis gegen Apple eine Ente. Die dahinterstehende Frage: "Darf man gekaufte iTunes-Musik eigentlich vererben?" wurde jedoch zumindest für Europa geklärt. Sehr zum Ärger von Apple zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .

Wie immer bei Rechtsanwälten "kommt es darauf an". Im Originalsprech: "Grundsätzlich macht es tatsächlich einen Unterschied, ob die Musik auf einer CD oder online erworben wurde", erklärt der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke ‘Christian Solmecke’ in Expertenprofilen nachschlagen von der Kanzlei WBS Law zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . "Im deutschen Urheberrecht gilt der so genannte Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 UrhG) nur für Musik, die auf einem Trägermedium wie einer CD oder einem USB-Stick verkauft wurde." Das bedeutet: Mit dem einmaligen in-Verkehr-bringen erschöpfen sich die Rechte des Urhebers. Er kann den Weiterverkauf durch den Endkunden nicht mehr stoppen. In einem solchen Fall kann also auch das Vererben von Musik nicht etwa durch AGB ausgeschlossen werden.

Streitig ist die Rechtslage jedoch bei heruntergeladener Musik. Da der Erschöpfungsgrundsatz hierauf nicht anwendbar ist, gingen Juristen bislang davon aus, dass der Urheber den Weiterverkauf untersagen kann. In Bezug auf heruntergeladene Software hat der Europäische Gerichtshof dieser Rechtsprechung jedoch kürzlich einen Riegel vorgeschoben (Urteil des EuGH vom 03.07.2012 in der Rechtssache C-128/11).

Nach der aktuellen Entscheidung des EuGH darf auch mit Software gehandelt werden. Ob diese Entscheidung auf heruntergeladene Musik übertragbar ist, ist unter Juristen umstritten. Solmecke: "Ich meine, dass eine solche Übertragbarkeit möglich ist. Gewissheit werden erst künftige Gerichtsentscheidungen bringen." Es kommt also darauf an.

Geht man aber davon aus, dass Musik auf diese Weise übertragen werden kann, dann kann auch das Vererben nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen untersagt werden: "Aus den deutschen iTunes-Nutzungsbedingungen ist ein solcher Wegfall der Lizenz im Todesfall ohnehin nicht ohne Weiteres ersichtlich."
Gegenüber dem Endkunden dürften die Apple AGB darüber hinaus keine Wirkung entfalten, da sie schlichtweg zu unverständlich und zu lang sind. Aus diesem Grund hat auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen Apple kürzlich abgemahnt. Eine gerichtliche Entscheidung dazu steht noch aus.
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Es wird immer abstruser. Wie will jemand im Internet, also einem virtuellen Raum, nationales Recht geltend machen? Sollen dann virtuelle Schlagbäume mit virtuellen Grenzsoldaten eingerichtet werden?

Wir kommen langfristig um internationale Regelungen nicht drum rum. Auch wenn sich bereits einige mächtige Länder als Internetpolizei aufspielen. Bei dem Seerecht ausserhalb der drei Meilenzone, kennt man internationales Recht doch auch. Und virtuelle Räume kennen eben auch keine Landesgrenzen. Denn woran sollte man diese fest machen? Am jeweiligen Standort der Person zum Zeitpunkt der Ermittlung? An der IP-Adresse des Absenders, Inhabers, des Servers oder der Person zum Zeitpunkt der Tat. Und welches Land wählt davon welche Regelung? Meiner Meinung nach eiert man sich momentan mit ungeeigneten mittelalterlichen und materiellen Gesetzen durch stetig wachsenden Regelungsbedarf für immaterielle Vergehen, Delikte, und Fakten.
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