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BGH zu Tauschbörsen-Nutzern: Provider müssen IP-Adresse herausrücken

13.08.2012 Der Bundesgerichtshof   hat in seinem Urteil (I ZB 80/11) entschieden, das Internet-Provider in der Regel Name und Anschrift desjenigen Nutzers mitteilen muss, der etwa einen Musiktitel illegal in eine Web-Tauschbörse eingestellt hat. Dies gilt auch für nicht-gewerbliche Rechtsverstöße.

Damit gibt das BGH dem Antrag eines Musikvertreibers statt, der die Rechte an Musiktiteln des Musikers Xavier Naidoo wahrnimmt. Ein vom Antragsteller beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" des Albums "Alles kann besser werden" im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen dynamischen IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG    als Internet-Provider zugewiesen worden.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
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