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Urteil: Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlungsmittel
14.07.2015 Das Landgericht Frankfurt hat es der Deutschen-Bahn-Tochter DB Vertrieb untersagt, Abbuchungen über den Dienst "Sofortüberweisung" als einziges Zahlungsinstrument ohne Zusatzkosten anzubieten (AZ.: 2-06 O 458/14).





Mindestens eine gängige und akzeptable Bezahlmöglichkeit müsse kostenlos angeboten werden. Eine Bezahlung mit Sofortüberweisung erfülle diese Kriterien nicht, da der Verbraucher dem Bezahldienst sensible Daten wie Baking-PIN und -TAN mitteilen müssen und einen umfassenden Einblick in seine Finanzdaten ermöglichen müsse. Das sei nicht zumutbar. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen

