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Landgericht Berlin: Like-Button kein Grund für einstweilige Verfügung

23.03.2011 Ein eingebauter Like-Button ist für das Landgericht Berlin   kein Grund für eine einstweilige Verfügung. Das Gericht entschied jetzt zugunsten eines Online-Händlers, der das Plug-In von Facebook auf seiner Seite eingebaut hatte, berichtet die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke  . Der Händler war daraufhin von einem Konkurrenten zunächst abgemahnt worden. Als er den Button nicht entfernen wollte, beantragte die Konkurrenz die einstweilige Verfügung. Das Gericht sah in dem Button kein wettbewerbswidriges Verhalten - das muss aber vorliegen, damit der Konkurrent Anspruch auf die Verfügung erheben kann.

Wer den Like-Button in seine Website einbaut, erlaubt es Facebook personenbezogene Daten seiner Besucher wie etwa die IP-Adresse zu erheben. Wer den Besucher seiner Seite über diesen Umstand nicht aufklärt, hat eine Abmahnung nach Datenschutzrecht zu befürchten. Weitere Erläuterungen zum Urteil finden sich auch im Blog der Kanzlei Schwenke und Dramburg  .
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