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Urteil: Arbeitgeber darf Betriebsrat nicht Domain streitig machen

11.09.2013 Bei Domains gibt es dann keine Verwechslungsgefahr, wenn die Domain auf den Betriebsrat hinweist, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . (Az. 2 Sa 621/13). Geklagt hatte ein Bildungsanbieter

Klägerin IAL zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser betreibt ein Institut zur Entwicklung und Realisierung von beruflichen Weiterbildungskonzepten. Sie die Marke "IAL" für sich schützen lassen. Sie wollte von einem Dozenten die Domain IAL-BR zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser haben, die dieser im Zuge einer (erstmaligen) Betriebsratswahl hat sichern lassen.

Die IAL-Geschäftsleitung vertritt die Ansicht, der Betriebsratsvorsitzende habe kein Interesse an der Nutzung der streitigen Domain bekundet. Außerdem könne der Betriebsrat schließlich das IAL-Intranet zur Kommunikation mit den Mitarbeitern nutzen.

Das Landesarbeitsamt bestätigte den Spruch der Erstinstanz, die dem Betriebsrat Recht gegeben hat. Sie hielt eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben. Auch lehnte das Gericht mit Blick auf die Meinungsfreiheit des Betriebsrats insbesondere die Vorstellung des Arbeitgebers ab, er könne doch besonders einfach rechtswidrige Inhalte, die der Betriebsrat online veröffentlicht, auf der Intranet-Seite leichter selber löschen als auf einer vom Betriebsrat betriebenen Domain.
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