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Urteil: Schon eine E-Mail ist zuviel. Selbst im B2B.

05.09.2024 Für seine Shopify-Veranstaltung wollte ein Unternehmen Sponsoren per E-Mail anwerben. Einer Klage dagegen gab jetzt das OLG Dresden in zweiter Instanz recht.

 (Bild: geralt/ Pixabay)
Bild: geralt/ Pixabay
In einem aktuellen Urteil stellt das OLG Dresden (Az. 4 U 168/24) klar, dass auch eine einmalige, unverlangte Werbe-EMail an einen Gewerbetreibenden einen rechtswidrigen Eingriff in den geschäftlichen Betrieb darstellt.

Entgegen der Argumentation, dass keine massenhafte Versendung stattgefunden habe und die E-Mail auf einen konkreten Anlass bezogen war, betonte das Gericht, dass allein die Störung des Betriebsablaufs des Empfängers ausschlaggebend sei. Der rechtswidrige Eingriff in den geschützten Gewerbebetrieb sei schon bei einer einmaligen Zusendung einer Werbe-EMail erfolgt.

Dies wird auch vom BGH in seinen Entscheidungen (I ZR 208/12 und VI ZR 225/17) so vertreten. Das aktuelle Urteil unterstreiche einmal mehr die strenge Auslegung des Schutzes vor unerwünschter Werbung, unabhängig vom Umfang, so der DDV e.V.  
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