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ECommerce-Urteil

Aldi angezählt: Händler dürfen nicht mit Rabatten auf UVPs werben

18.12.2025 Rabatte müssen sich auf reale Preise der vergangenen Wochen beziehen, Rabatte auf einen UVP sind unzulässig, entschied nun ein Gericht gegen Einzelhandelsriesen Aldi und gab Verbraucherschützern Recht.

 (Bild: Sebastian Halm/ChatGPT)
Bild: Sebastian Halm/ChatGPT
Die Aldi Süd Dienstleistungs-SE & Co. oHG   hatte in einem Lebensmittelprospekt mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben, die sich auf eine unverbindliche Preisempfehlung bezog. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg   stellt diese Praxis einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Das Gesetz schreibt vor, dass eine hervorgehobene Preisreduzierung stets auf den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen dreißig Tage Bezug nehmen muss.

Nach einer Abmahnung habe Aldi die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, woraufhin der Fall vor Gericht verhandelt wurde, teilt de Verbraucherzentrale mit. Das Landgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Verbraucherzentrale. Gegen dieses Urteil legte Aldi Berufung ein, blieb damit jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und untersagte Aldi künftig, mit Preisreduzierungen zu werben, die sich auf eine unverbindliche Preisempfehlung und nicht auf den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage beziehen.

Relevanz der Preisangabenverordnung für Shopbetreiber

Mit der Entscheidung bekräftigt das Gericht die strengen Vorgaben der Preisangabenverordnung. Ziel der Regelung ist es, Vergleichbarkeit und Transparenz für Konsumenten sicherzustellen. Für stationäre Händler wie auch für Onlineanbieter bedeutet das, dass prozentuale Rabatte oder durchgestrichene Preise nur dann zulässig sind, wenn sie den tatsächlichen günstigsten Verkaufspreis der vergangenen dreißig Tage widerspiegeln.

Für Shopbetreiber ist das Urteil von hoher praktischer Bedeutung, da Verstöße nicht nur Abmahnungen, sondern auch Unterlassungsklagen und Imageschäden nach sich ziehen können. Preisaktionen müssen daher sorgfältig dokumentiert und rechtssicher gestaltet werden.

  • Preisreduzierungen müssen sich auf den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage beziehen
  • Unverbindliche Preisempfehlungen sind als Referenz für Rabatte unzulässig
  • Dokumentation von Preisverläufen wird zum Pflichtbestandteil der Angebotsgestaltung
  • Fehlerhafte Werbung kann rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben

Verbraucherschützer sehen klares Signal an den Handel

"Wir sind froh, dass das Gericht dieser Preistrickserei nun einen Riegel vorgeschoben hat", sagt Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Die Werbung mit angeblichen Preisermäßigungen ist seit Jahren ein großes Ärgernis für Verbraucherinnen und Verbraucher."

Die Verbraucherzentrale geht nach eigenen Angaben auch gegen weitere Anbieter vor, die aus ihrer Sicht irreführend mit Preisreduzierungen unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung werben. Dazu zählen unter anderem die MMS E-Commerce GmbH, die unter den Marken MediaMarktSaturn   auftritt, sowie Amazon  .

"Händler lassen sich immer neue Tricks einfallen, um die Regelungen der Preisangabenverordnung zu umgehen. Das Gesetz aber ist eindeutig", so Bernhardt weiter. "Nur wenn sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage bezieht, können Verbraucher erkennen, wie viel sie tatsächlich sparen."

Was das Urteil für den Handel bedeutet

Für Entscheider im Handel verdeutlicht das Urteil, dass rechtssichere Preiswerbung kein Randthema mehr ist. In einem Umfeld mit hoher Preissensibilität und intensivem Wettbewerb gewinnen transparente und regelkonforme Preisstrategien weiter an Bedeutung. Wer Rabatte kommuniziert, muss nicht nur marketingseitig, sondern auch juristisch sauber arbeiten.
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