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Recht

Vorsicht Falle! Wann der EuGH Mail-Marketing ohne Einwilligung wirklich erlaubt

18.11.2025 Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs öffnet Unternehmen die Tür zu EMail-Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung. Einen Freibrief stellt das Urteil aber nicht dar. Es gibt einiges zu beachten.

"Wo kommen all' die E-Mails her?" - der EuGH könnte Verbrauchern eine neue Newsletter-Flut bescheren. (Bild: ChatGPT/Sebastian Halm)
Bild: ChatGPT/Sebastian Halm
"Wo kommen all' die E-Mails her?" - der EuGH könnte Verbrauchern eine neue Newsletter-Flut bescheren.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Werbe-Mails auch ohne ausdrückliche Einwilligung versenden dürfen. Wichtigste Aussage des Urteils: Ein bestehendes Nutzungsverhältnis - etwa durch die Registrierung für ein kostenloses Angebot - kann als Geschäftsbeziehung gelten, wenn NutzerInnen Inhalte im Austausch gegen ihre Daten erhalten. Damit erweitert das Gericht die Möglichkeiten des EMail-Marketings insbesondere für Betreiber digitaler Geschäftsmodelle, Plattformen und Softwarediensten.

Voraussetzungen für zulässige Werbe-Mails

Zur Beurteilung nutzte das Gericht die E-Privacy-Richtlinie sowie die Datenschutz-Grundverordnung. Entscheidend ist Artikel 13 Absatz 2 der E-Privacy-Richtlinie: Wer EMail-Adressen im Zuge eines Geschäftsverhältnisses erhebt, darf diese für Werbung zu eigenen ähnlichen Produkten nutzen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist keine zusätzliche Rechtsgrundlage aus der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich.

Hintergrund: Der Fall Inteligo Media

Ausgangspunkt des Verfahrens war das rumänische Medienunternehmen Inteligo Media  . NutzerInnen konnten sich mit ihrer EMail-Adresse für ein kostenloses Freemium-Konto registrieren und erhielten Zugang zu eingeschränkten Inhalten sowie einem täglichen Newsletter. Die nationale Datenschutzbehörde wertete dies als Werbung ohne Zustimmung.
Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt: Die Registrierung für ein kostenloses Konto kann als "Verkauf" im Sinne der E-Privacy-Richtlinie gelten, weil die überlassenen Daten wirtschaftlichen Wert besitzen. Damit greift die Ausnahmeregelung für Direktwerbung, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind.

Unternehmen können sich allerdings nur auf die neue Rechtsprechung berufen, wenn alle Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Es besteht ein Nutzungs- oder Geschäftsverhältnis, etwa durch Kontoerstellung, Registrierung oder Freemium-Nutzung.

  • Die Werbung bezieht sich ausschließlich auf ähnliche eigene Produkte oder Dienstleistungen.

  • NutzerInnen werden bei Datenerhebung und in jeder E-Mail klar über ihr Widerspruchsrecht informiert.

Auch wenn das Urteil auf einen Anbieter von digitalen Dienstleistungen abzielt, können auch Onlinehändler sich auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Denn wenn KundInnen ein Produkt gekauft und dabei ein Kundenkonto angelegt haben, liegt ebenfalls ein "Geschäftsverhältnis" vor. Damit greift die selbe Ausnahmeregelung grundsätzlich. Allerdings gelten zwei entscheidende Einschränkungen:

  1. Nationale Regeln bleiben bestehen
  2. In Deutschland ist § 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb maßgeblich. Er erlaubt EMail-Werbung ohne Einwilligung nur, wenn:

    • KundInnen tatsächlich etwas gekauft haben (reines Registrieren reicht nicht).
    • die Werbung ähnliche Produkte oder Dienstleistungen betrifft.
    • KundInnen bereits beim Kauf auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden.
    • in jeder E-Mail erneut auf das Opt-out hingewiesen wird.

    Der EuGH öffnet zwar den Rechtsrahmen, aber das deutsche Gesetz kann strenger sein. Wichtig: Ein bloß angelegtes Kundenkonto ohne Kauf genügt in Deutschland wahrscheinlich nicht, um sich auf die Ausnahme zu berufen.

  3. Werbung darf nur "ähnliche Produkte" betreffen
  4. Die Werbung darf sich nur auf Produkte beziehen, die in engem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kauf stehen. Beispiel:

    • Beim Kauf eines Fahrrads dürfen Newsletter zu Zubehör zulässig sein.
    • Werbung für Möbel wäre nicht abgedeckt (insbesondere wenn sie nicht zum Sortiment des Händlers gehören würden, sondern zu einer verbundenen Handelsmarke).

Grenzen und nationale Vorgaben

Das Urteil schafft also neue, aber klar begrenzte Handlungsmöglichkeiten für EMail-Marketing ohne Einwilligung. Unternehmen, die Freemium-Modelle oder registrierungsbasierte Plattformen betreiben, können davon profitieren, müssen jedoch sorgfältig prüfen, ob alle rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Trotz der erweiterten Spielräume bleibt die Regelung eng. Wer Werbung für nicht ähnliche Angebote versendet, kein klares Opt-out anbietet oder EMail-Adressen außerhalb eines Dienstleistungsverhältnisses erhebt, benötigt weiterhin eine ausdrückliche Zustimmung.
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