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Vorsicht Falle! Wann der EuGH Mail-Marketing ohne Einwilligung wirklich erlaubt
18.11.2025 Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs öffnet Unternehmen die Tür zu EMail-Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung. Einen Freibrief stellt das Urteil aber nicht dar. Es gibt einiges zu beachten.
Voraussetzungen für zulässige Werbe-Mails
Zur Beurteilung nutzte das Gericht die E-Privacy-Richtlinie sowie die Datenschutz-Grundverordnung. Entscheidend ist Artikel 13 Absatz 2 der E-Privacy-Richtlinie: Wer EMail-Adressen im Zuge eines Geschäftsverhältnisses erhebt, darf diese für Werbung zu eigenen ähnlichen Produkten nutzen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist keine zusätzliche Rechtsgrundlage aus der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich.Hintergrund: Der Fall Inteligo Media
Ausgangspunkt des Verfahrens war das rumänische Medienunternehmen Inteligo Media . NutzerInnen konnten sich mit ihrer EMail-Adresse für ein kostenloses Freemium-Konto registrieren und erhielten Zugang zu eingeschränkten Inhalten sowie einem täglichen Newsletter. Die nationale Datenschutzbehörde wertete dies als Werbung ohne Zustimmung.
Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt: Die Registrierung für ein kostenloses Konto kann als "Verkauf" im Sinne der E-Privacy-Richtlinie gelten, weil die überlassenen Daten wirtschaftlichen Wert besitzen. Damit greift die Ausnahmeregelung für Direktwerbung, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind.
- Es besteht ein Nutzungs- oder Geschäftsverhältnis, etwa durch Kontoerstellung, Registrierung oder Freemium-Nutzung.
- Die Werbung bezieht sich ausschließlich auf ähnliche eigene Produkte oder Dienstleistungen.
- NutzerInnen werden bei Datenerhebung und in jeder E-Mail klar über ihr Widerspruchsrecht informiert.
Auch wenn das Urteil auf einen Anbieter von digitalen Dienstleistungen abzielt, können auch Onlinehändler sich auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Denn wenn KundInnen ein Produkt gekauft und dabei ein Kundenkonto angelegt haben, liegt ebenfalls ein "Geschäftsverhältnis" vor. Damit greift die selbe Ausnahmeregelung grundsätzlich. Allerdings gelten zwei entscheidende Einschränkungen:
- Nationale Regeln bleiben bestehenIn Deutschland ist § 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb maßgeblich. Er erlaubt EMail-Werbung ohne Einwilligung nur, wenn:
- KundInnen tatsächlich etwas gekauft haben (reines Registrieren reicht nicht).
- die Werbung ähnliche Produkte oder Dienstleistungen betrifft.
- KundInnen bereits beim Kauf auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden.
- in jeder E-Mail erneut auf das Opt-out hingewiesen wird.
Der EuGH öffnet zwar den Rechtsrahmen, aber das deutsche Gesetz kann strenger sein. Wichtig: Ein bloß angelegtes Kundenkonto ohne Kauf genügt in Deutschland wahrscheinlich nicht, um sich auf die Ausnahme zu berufen.
- KundInnen tatsächlich etwas gekauft haben (reines Registrieren reicht nicht).
- Werbung darf nur "ähnliche Produkte" betreffenDie Werbung darf sich nur auf Produkte beziehen, die in engem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kauf stehen. Beispiel:
- Beim Kauf eines Fahrrads dürfen Newsletter zu Zubehör zulässig sein.
- Werbung für Möbel wäre nicht abgedeckt (insbesondere wenn sie nicht zum Sortiment des Händlers gehören würden, sondern zu einer verbundenen Handelsmarke).
