Schlupfloch und Stolperfalle

19.12.2003 - Manche Unternehmer (Manager, Agenturen u.a.) umgehen ihre Abgabepflicht, indem sie lediglich als Vermittler von Künstlern/Publizisten auftreten. Nützt nichts.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz verwendet den Begriff Vermittlung nur im Sinne eines Gelegenheitsnachweises (§ 25 Abs.3 Satz 2). Danach kann von einem abgabefreien Vermittlungsgeschäft nur dann ausgegangen werden, wenn der Vermittler dem Künstler und seinem Kunden die Gelegenheit vermittelt, einen Vertrag über eine künstlerische Leistung bzw. ein publizistisches Werk zu schließen. An diesem Vertragsschluss darf der Vermittler allerdings in keiner Weise, also auch nicht als Vertreter, beteiligt sein. Doch sobald der Vermittler Leistungen erbringt, die über einen reinen Gelegenheitsnachwei

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