Workation: Die rechtlichen Fallstricke im Überblick
02.05.2023 Arbeiten und dabei Sonne, Strand und Meer genießen? Für viele Arbeitnehmende eine reizvolle Vorstellung. Immer mehr Arbeitgebende bieten ihren Mitarbeitenden deshalb die Möglichkeit einer sogenannten "Workation" an. Dabei gibt es aber einige sozialversicherungs- und steuerrechtliche Dinge zu beachten.
Welche rechtlichen Risiken birgt Workation für Arbeitnehmende?
In vielen Ländern besteht das Territorialprinzip. Das heißt: Wer in einem Land Arbeitsleistungen erbringt, muss dort eigentlich auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen. "Allerdings hat Deutschland mit einigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen", erklärt Christine Chalupa . Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist also auch nur dort steuerpflichtig. Zumindest, sofern er nicht an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeitet. Sozialversicherungstechnisch sieht es ein bisschen anders aus. Hier gilt bereits ab Tag eins des Auslandsaufenthalts eine Versicherungspflicht im jeweiligen Land. Allerdings gibt es ein kleines Schlupfloch. "Die Sozialgerichte haben eine Art Geringfügigkeitsschwelle entwickelt, bei deren Größenordnung Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorkommen keine Auswirkungen haben", so Chalupa. Wer eine Grenze von zehn Tagen Workation im Jahr pro Land einhält, habe daher nichts zu befürchten.Worauf müssen Arbeitnehmende und Arbeitgebende achten?
Wer seine Einnahmen nicht doppelt versteuern möchte, sollte vorab prüfen, mit welchen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. "Das ist zum Beispiel in den meisten europäischen Ländern der Fall", so die Anwältin. Im europäischen Wirtschaftsraum besteht außerdem die Möglichkeit, sich eine A1-Bescheinigung ausstellen zu lassen. "Damit kann man sich eine Sozialversicherungspflicht im Inland sichern", erklärt Chalupa. "Aber ob die im jeweiligen Ausland gültig ist, muss individuell geklärt werden." Wichtig sei außerdem, die zwingenden Mindestarbeitsbedingungen des jeweiligen Landes einzuhalten. Dazu gehören zum Beispiel Mindestlohne und Arbeitsverbote an Feiertagen.GeschäftsführerInnen müssen besonders vorsichtig sein
Wer als GeschäftsführerIn oder leitender Angestellter von Workation Gebrauch macht, muss besonders vorsichtig sein. Hier besteht nämlich die Gefahr, versehentlich eine Betriebsstätte im Ausland zu gründen. "Die Steuergesetze sehen vor, dass jemand, der Entscheidungen trifft, dort, wo er arbeitet auch seinen Betriebssitz hat", erläutert Arbeitsrechtsexpertin Chalupa. Grundsätzlich gilt diese Regelung sogar selbst dann, wenn man im Urlaub nur einen geschäftlichen Anruf tätigt. "Da eine ungewollte Betriebsstätten-Gründung große, steuerliche Folgen haben kann, sollte man hier sehr vorsichtig sein."Eine konkrete Prüfstelle für die Einhaltung der Workation-Regularien gibt es nicht. Allerdings kann es jeder Zeit vorkommen, dass man von öffentlichen Behörden wie Zoll oder Polizei kontrolliert wird.