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Urteil: Bei EMail-Adresskauf ist Vorsicht geboten

09.03.2010 Ankäufer von E-Mail-Adressdaten dürfen sich nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügen, dass die nötige Einwilligung des Empfängers vorliege. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Düsseldorf zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (Az. I-20 U 137/09) weist Anwalt Dr. Martin Schirmbacher ‘Martin Schirmbacher’ in Expertenprofilen nachschlagen hin. Das Gericht hat entschieden, dass der Ankäufer von E-Mail-Adressdaten das Vorliegen der Einwilligung zumindest stichprobenartig prüfen müsse. Ansonsten hafte sowohl das ankaufende Unternehmen als auch dessen Geschäftsführer persönlich.

 (Bild: Pixabay / Public Domain)
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