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Zur Studie "Digitalagenturen im Umbruch"
Wenn der Chatbot Unfug redet, haftet die Seite
18.05.2026 Shops und Marken, die KI-Chatbots auf Unternehmenswebsites einsetzen, haften für deren Falschaussagen.
Das Urteil betrifft den Einsatz von KI im Kundenkontakt und dürfte für viele HändlerInnen, Plattformen und Dienstleister relevant werden. Denn das Gericht macht deutlich: Unternehmen können sich nicht darauf berufen, dass ein Chatbot eigenständig fehlerhafte Antworten erzeugt hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Aesthetify GmbH geklagt. Der KI-Chatbot des Unternehmens hatte laut Gericht behauptet, die Betreiber seien "Fachärzte für ästhetische Medizin" oder "Fachärzte für ästhetische Behandlungen". Diese Bezeichnungen existieren laut Urteil teilweise gar nicht.
Chatbot gilt nicht als "Dritter"
Das Oberlandesgericht Hamm wertete die Aussagen als irreführende geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Entscheidend war dabei die Frage, ob die Aussagen dem Unternehmen zugerechnet werden können. Das Gericht bejahte dies ausdrücklich. Der Chatbot sei kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Auch der Hinweis der Beklagten, der Bot sei mit korrekten Datensätzen trainiert worden, überzeugte das Gericht nicht. BetreiberInnen müssten für die konkreten Ausgaben ihrer Systeme einstehen, selbst wenn Fehler unbeabsichtigt entstehen.Für HändlerInnen und PlattformbetreiberInnen dürfte das Urteil Folgen haben. Viele Unternehmen setzen KI-Systeme inzwischen für Produktauskunft, Beratung oder Kundenservice ein. Das Urteil legt nahe, dass falsche Aussagen von KI-Systemen rechtlich wie eigene Aussagen des Unternehmens behandelt werden könnten.
