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BGH-Urteil: Online-Auktionen sind rechtsverbindlich

08.11.2001 (iBusiness) Kaufverträge können in einer Internet-Auktion ebenso wirksam zu Stande kommen wie in jeder anderen Versteigerung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Im konkreten Fall ging es um den Verkauf eines Autos per Internet-Auktion, von der der Verkäufer wieder zurücktreten wollte.

Ein Privatmann hatte beim Hamburger Online-Auktionshauses Ricardo   eine Site eingerichtet, auf der er einen neuen VW-Passat anbot. Gegenüber dem Unternehmen, das im Internet auch Auktionen für Privatpersonen durchführt, gab der Anbieter die vorformulierte Erklärung ab, er nehme das höchste Angebot an. Für den VW-Passat legte er einen Startpreis von zehn Mark und die Dauer der Auktion fest. Einen Mindestpreis gab er jedoch nicht an. Das höchste Gebot lag bei Auktionsende nach fünf Tagen bei 26.350 Mark gegenüber einem Listenpreis von 57.000 Mark.

Als der Höchstbieter das Fahrzeug haben wollte, war der Anbieter nur zu einem Verkauf bei Zahlung von 39.000 Mark bereit. Die darauf folgende Klage des Ersteigerers hatte vor dem BGH jetzt endgültig Erfolg. Der Kaufvertrag sei wirksam zu Stande gekommen. In der Begründung heißt es, eine Willenserklärung könne auch "per Mausklick erfolgen" .

Der Anbieter des Fahrzeugs habe kein unverbindliches Angebot gemacht, sondern eine wirksame, auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, so das Urteil des BHG. Diese liege in der Zusicherung, er nehme das höchste Kaufgebot an. Da diese Erklärung unmissverständlich gewesen und von ihm freigeschaltet worden ist, kommt eine Überprüfung nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht. Die abgegebene Willenserklärung habe nach Ansicht der Richter individuellen Charakter, obwohl sie vom Auktionsveranstalter vorformuliert gewesen sei.

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