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Urteil: Rückgaberecht auch bei Internet-Auktionen

von nc

02.05.2003 (iBusiness) Die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern in Internet-Auktionen gleichen sich mehr und mehr denen normaler Geschäfte an: Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Trier darf ein Käufer von einem Kauf zurücktreten, wenn der Verkäufer falsche Angaben gemacht hat.

Das Landgericht Trier bestätigte in zweiter Instanz (AZ 1S21/03) ein Urteil des Amtsgerichts Bitburg (AZ 6C276/02). Im konkreten Fall ersteigerte die Klägerin eine Sammlerpuppe bei Ebay für 755 Euro. Während der laufenden Versteigerung hatte die Klägerin beim Verkäufer per E-Mail angefragt, ob es sich um den Originalkörper der Puppe handele. Der Verkäufer bestätigte dies.

Das Problem: Als die Käuferin die Sammlerpuppe bekam, stand sofort fest, dass der Körper der Puppe nicht zum Kopf passt. Während der Kopf eine ovale Öffnung hatte, wies der Körper eine runde Öffnung auf. Daraufhin trat die Klägerin vom Kauf zurück und verlangte per E-Mail die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.

Der Verkäufer weigerte sich, so dass die Käuferin vor das Amtsgericht Bitburg zog. Die Richter entschieden, dass der Beklagte hätte merken müssen, dass die Puppe keinen Originalkörper habe. Dies hätte er der Klägerin auch sagen müssen. Denn auf den Fotos im Internet hätte die Klägerin nicht sehen können, ob der Kopf zum Körper passe.

Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht Trier teilte jedoch die Auffassung des Amtsgerichts.

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