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DSGVO und Schadensersatz

1.000 Euro Schadensersatz für Mitarbeiter-Foto

26.09.2022 Gerichte sprechen bei DSGVO-Verstößen immer häufiger einen Schadensersatz zu. Für ein auf Facebook veröffentlichtes Mitarbeiter-Foto bekam ein Ex-Angestellter nun 1.000 Euro.

 (Bild: TheDigitalArtist / Pixabay)
Bild: TheDigitalArtist / Pixabay
Die Veröffentlichung von Fotos von Arbeitnehmern setzt stets deren Einwilligung voraus. Die muss schriftlich eingeholt werden und sich auf das exakte Medium beziehen. Ein Arbeitgeber hatte das anders gesehen und muss nun nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck 1.000 Euro Schadensersatz an seinen ehemaligen Mitarbeiter bezahlen. Dem Kläger sei ein immaterieller Schaden nach Artikel 82 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entstanden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung vom 20. Juni 2019 (Az.: 1 Ca 538/19). Auf dieses Urteil weist die Verbraucherkanzlei Stoll & Sauer   hin.

Veröffentlichung von Fotos auf Facebook nur mit Einwilligung

Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie leichtfertig Arbeitgeber mit Fotos auf den sozialen Medien umgehen:

  • Ein Angestellter einer Pflegeeinrichtung erlaubte seinem Arbeitgeber im Beschäftigungsverhältnis die Veröffentlichung seines Fotos inklusive einer Stellenbeschreibung auf betrieblichen Aushängen und auf der Homepage der Einrichtung. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief der Arbeitnehmer die Einwilligung in die Veröffentlichung. Der Arbeitgeber entfernte darauf hin die Fotos. Später musste der Angestellte feststellen, dass ein Foto von ihm sich immer noch auf der Facebook-Seite der Einrichtung befand. Der Arbeitgeber löschte das Foto nach einer Aufforderung durch den ehemaligen Mitarbeiter.

  • Am Arbeitsgericht Lübeck reichte der ehemalige Arbeitnehmer Klage auf Zahlung von Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO ein. Ihm sei durch die unerlaubte Veröffentlichung seines Fotos auf Facebook ein immaterieller Schaden entstanden. Der Arbeitgeber widersprach. Er habe für die Veröffentlichung des Fotos nicht zwangsweise eine Einwilligung benötigt. Er reklamierte für sich gemäß Artikel 6 DSGVO ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung.

  • Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Kläger teilweise Recht. Ihm sei ein immaterieller Schaden nach Artikel 82 DSGVO entstanden. Bei der Veröffentlichung des Fotos handle es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO. Für die betroffene Veröffentlichung auf Facebook hielt das Gericht eine entsprechende Einwilligung für erforderlich, die tatsächlich nicht erteilt worden war.

  • Das Gericht schloss auch ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung aus, weil das Arbeitnehmerinteresse an der Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte stets überwiegen müssten.

  • Der Kläger erhielt jedoch nur 1000 Euro Schadensersatz. Ursprünglich wollte er 5000 Euro haben. Das Gericht stellte fest, dass der immaterielle Schaden geringer ausfällt, weil der Kläger bereits im Vorfeld die Genehmigung zur Veröffentlichung desselben Fotos auf der Homepage zugestimmt hatte.

Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes - also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook, Revolut und generell Verstößen gegen den Datenschutz.
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