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Geschenkgutscheine: Das sind die Fallstricke für Händler

05.11.2014 Mit Geschenkgutscheine können Händler vor Weihnachten noch ihre Umsätze steigern. Doch Vorsicht, an die Geschenkidee sind strenge rechtliche Regeln geknüpft.

Der gute alte Gutscheine: Ein Geschenkklassiker mit einigen Tücken für Händler (Bild: City of Toronto Archives)
Bild: City of Toronto Archives
Der gute alte Gutscheine: Ein Geschenkklassiker mit einigen Tücken für Händler
Weihnachten steht vor der Tür und in vielen Fällen liegt wieder ein Gutschein unter dem Weihnachtsbaum. Für Händler und Eventveranstalter ist dies eine willkommene Gelegenheit, zusätzlichen Umsatz zu generieren. Aber bei dem Geschenkeklassiker gibt es auch einige rechtliche Dinge zu beachten, wie die Rechtsschutzversicherung D.A.S. zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser in einer Checkliste zusammengestellt hat.

1. Befristung

Ohne ausdrückliche Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen. Wichtig: Für den Beginn der Dreijahresdauer ist das Ende des Kaufjahres ausschlaggebend, nicht das exakte Kaufdatum.Ein Gutschein vom Januar 2014 gilt also nicht nur bis Januar 2017, sondern bis 31. Dezember 2017. Grundsätzlich kann jedoch jeder Aussteller eines Gutscheins eine Frist zur Einlösung benennen. Sie darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So gilt eine Frist von einem Jahr in der Regel als zu kurz und ist damit unwirksam. Nur im Einzelfall kann sie gerechtfertigt sein - zum Beispiel, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, für die im nächsten Jahr die Arbeitskosten deutlich steigen werden. Auch ein Gutschein für ein bestimmtes Theaterstück kann nur so lange gelten, wie dieses aufgeführt wird. Ist ein Gutschein für weniger als drei Jahre gültig und schafft es sein Inhaber nicht, ihn innerhalb der Frist einzulösen, hat er noch bis zum Ende der dreijährigen Verjährungsfrist das Recht, den finanziellen Wert (abzüglich einer Entschädigung für den Unternehmer) zurückzufordern.

2. Bareinforderung

Grundsätzlich hat der Beschenkte keinen Anspruch darauf, sich den Gutscheinwert in bar auszahlen zu lassen. Das gilt auch für Restbeträge, falls der Beschenkte den Gutschein nur zum Teil einlöst. In diesem Fall erhält der Gutschein-Besitzer meist einen neuen Gutschein über den noch offenen Betrag. Einzige Ausnahme: Die versprochene Ware wird nicht mehr angeboten. Dann muss der Händler den Wert des Gutscheins bar auszahlen.

3. Weiterverschenken

Wenn der Gutschein-Gegenwert nicht gefällt, darf er weiterverschenkt werden. Er bleibt auch dann gültig, wenn ein Name auf dem Geschenk vermerkt ist. Denn ein Gutschein ist ein Inhaberpapier (§ 807 BGB). Dass bedeutet: Der Händler muss den Gutschein jeder Person einlösen, die den Schein vorlegt. Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Inhalt des Gutscheins auf die darin genannte Person "maßgeschneidert" ist.

4. Online-Gutscheine

Auch für online erworbene Gutscheine gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist (OLG München, Az. 29 U 3193/07) - außer, der Aussteller hat eine kürzere Frist festgesetzt und durfte dies im Einzelfall auch (siehe oben). Dennoch empfiehlt sich ein Blick in das Impressum und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Dort finden Verbraucher unter Umständen genauere Angaben zu Einlösefristen, aber auch zu den Konditionen für einen Umtausch. Wenn das für den Gutschein eingelöste Produkt nicht gefällt, hat der Kunde nach Wareneingang 14 Tage Zeit, es zurückzuschicken.
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