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Instagram-Trend: Wann Restaurantbesitzer auf ein Fotoverbot bestehen können

08.10.2013 Unzählige Fotos von Essensgerichten, die Smartphonebesitzer während ihres Restaurantsbesuches aufnehmen, kursieren mittlerweile im Web. Doch immer häufiger hängen nun Gastwirte Warnschilder mit dem Verweis "Bitte das Essen nicht instagrammen" aus. Ob Restaurantbesucher bestelltes Essen instagrammen und online stellen dürfen, erklärt Christian Leuthner ‘Christian Leuthner’ in Expertenprofilen nachschlagen , IT-Anwalt Orrick, Herrington & Sutcliffe zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .

Der Wirt darf wegen seines Hausrechts vom Gast verlangen, das Fotografieren unverzüglich einzustellen und sogar das Foto zu löschen, wenn er gegen das Fotografieverbot verstößt. Theoretisch kann der Gastronom auch darauf bestehen, die bereits
eingestellten Bilder auf Instagram, Facebook und Co. oder in Bewertungsportalen zu löschen, wenn diese trotz seines Verbots aufgenommen wurden.

Eindeutig muss das Verbot schon sein


Der Wirt kann aber nur das durchsetzen, was er verboten hat. Und zwar eindeutig. Das Verbot "Bitte nicht das Essen instagrammen", kann man auch so deuten, dass zwar das Veröffentlichen der Fotos verboten werden soll, nicht aber das Fotografieren für das private Fotoalbum. Auch kann es erlaubt sein, Begleiter zu fotografieren, wenn das Essen nur im
Hintergrund oder vor der Begleitung zu sehen ist.

Eskaliert die Situation also und der Wirt besteht auf sein Fotografierverbot, so kann er den renitenten Gast vor die Türe setzen. Oder sogar ein Hausverbot erteilen - für zukünftige Besuche.

Übrigens nützt es auch nichts, den Teller mit dem Essen schnell mit heraus zu nehmen, um ihn dort zu fotografieren. Zwar endet das Hausrecht an der Grundstücksgrenze, doch wenn der Gast den Teller unerlaubt mit nach draußen nimmt, darf der Wirt ihn verfolgen und den Teller wegnehmen - notfalls mit Gewalt.

Bebildern von Negativbewertungen


Will der Gast das Foto des Essens verwenden, um es zu kritisieren und auf Facebook oder woanders hin zu stellen, könnte das Persönlichkeitsrecht des Kochs und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Restaurants vorgehen. Solch ein Foto mit einem Kommentar wie mieses Essen oder schlechte Küche ist jedoch zulässig.

Das Hausrecht, das Fotografierverbote ermöglicht


Der Wirt hat das Hausrecht in seinem Restaurant und kann frei entscheiden, wen er als Gast haben möchte und an welche Regeln sich seine Gäste zu halten haben. Ein Restaurant ist eben kein öffentlicher Raum, in dem jeder tun und lassen kann, was er will.

Begründen muss der Wirt seine Verbote nicht - das Hausrecht reicht aus. Nur bei willkürlichen oder diskriminierenden Verboten ist die Grenze erreicht. Ein Fotografierverbot nur für kritische Tripadvisoreinträge ist deshalb unzulässig.

Auch nachträglich kann der Restaurantbesitzer nichts mehr ausrichten, wenn er zuerst das Fotografieren erlaubt hat.

Und gibt es Hausregeln, so gelten diese für alle Gäste - vorausgesetzt, sie kennen sie. Existiert kein ausdrückliches Verbot, dann kann der Gast sein Essen grundsätzlich solange fotografieren und in sozialen Netzwerken posten, wie er will. Oder jedenfalls bis es kalt ist.

Wie weit geht das Hausrecht?


Der Gastgeber, Hotelier oder wer immer das Hausrecht besitzt, kann nicht nur Fotografieren verbieten, sondern sich seine Hotelgäste aussuchen, Hausverbote gegen Hooligans im Stadion aussprechen und sogar auf Social-Media-Präsenzen Nutzungsregeln aufstellen.

Kann ein Koch aufs Urheberrecht pochen?


Können Wirte das Urheberrecht anführen, um Fotografieren zu verbieten? Weil das Essen eine kreative Leistung sei? Wohl kaum. Das Zubereiten von Speisen stellt normalerweise keine Kunst dar. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, muss das Gericht eine besondere Individualität und Kreativität aufweisen. Dies ist zum Beispiel bei einem Dessert mit Zuckerskulptur eines bekannten Patissiers, das für eine Hochzeit kreiert wurde, wahrscheinlicher als bei einem normalen Kaiserschmarrn. Daran
ändert sich auch nichts, wenn es der Kaiserschmarrn eines Sternekochs ist.
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