Webinar: Produkte da, aber im E-Commerce unsichtbar? Jetzt anmelden und Suchergebnisse optimieren
Wenn die Shop-Suche Treffer verpasst und Marktplätze Produkte nicht optimal ausspielen, stecken oft uneinheitliche Merkmale, Kategorien und Produktdaten dahinter. Im Webinar sehen Sie, wie KI und SAP-Integration Daten besser nutzbar machen und manuellen Pflegeaufwand reduzieren.
Jetzt anmelden und Suchergebnisse optimieren
Studie: Operative Herausforderungen für Agenturen Zur Studie "Digitalagenturen im Umbruch"
Unsere exklusive Erhebung zeigt: Steigender Effizienzdruck, unsichere Datenlagen und der Einfluss von KI zwingen Agenturen dazu, operativen Strukturen und Geschäftsmodell grundlegend neu auszurichten.
Zur Studie "Digitalagenturen im Umbruch"
Crossmedia-Werbung

Urteil: URL in Anzeigen genügt nicht

26.04.2019 Um nicht wegen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten (§5a UWG  ) abgemahnt zu werden, reicht es in einer Print-Anzeige nicht, dort auf die eigene Internetseite zu verweisen. Vielmehr muss die vollständige Firmenbezeichnung und die Adresse angegeben werden. Das hat das OLG Brandenburg entschieden.

 (Bild: Pixabay / Public Domain)
Bild: Pixabay / Public Domain
Ein Wellness-Hotel hatte eine Anzeige in einer Zeitschrift geschaltet. Dort waren Name, Telefonnummer und Webadresse des Hotels genannt, nicht aber die genaue Firmenbezeichnung und die Anschrift. Dies wertete das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 21.02.2019 (Az.: 6 U 162/18) als Wettbewerbsverstoß. Das Gesetz verlange, sämtliche notwendigen Informationen in der Anzeige selbst bereitzustellen. Dazu gehöre auch die Angabe, mit wem genau der Vertrag geschlossen werde.

Das Gericht urteilte, dass es sich um kein Geschäft des täglichen Lebensbedarf handle: "Der Durchschnittsverbraucher will in einem solchen Fall wissen, an wen er sich halten kann, wenn ihm die Leistungen des Arrangements nicht wie angepriesen zuteil werden. Der Ansicht der Verfügungsbeklagten, dem Verbraucher sei es egal, wer hinter dem Hotel stehe, er wolle mit dem Hotel einen Buchungsvertrag schließen, kann nicht gefolgt werden."

Nicht ausreichend sei es, wenn der Verbraucher erst die Webseite aufrufen und sich dort mühsam informieren müsse, wer der Anbieter der Dienstleistung sei, wie die Kanzlei Dr. Bahr   ausführte.
Neuer Kommentar  Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema: