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Eco gegen stärkere Regulierung von Suchmaschinen
01.02.2016 Wie neutral müssen Suchmaschinen sein? Und: Kann man diese wichtige Informationspflicht einfach den freien Kräften des Marktes überlassen? Diese Fragen debattiert derzeit eine Bund-Länder-Kommission für die Medienregulierung. Der Eco-Verband warnt nun vor den negativen Folgen dieser Diskussion.
Nun ist der Einfluss von Suchmaschinen auf den Meinungsbildungsprozess auch Thema in der Politik: Eine Bund-Länder-Kommission zur Neuordnung der Medienregulierung erarbeitet dazu derzeit die nötigen Änderungen in verschiedenen Rechtsgebieten. In diesem Rahmen wird auch die Frage diskutiert, inwiefern sogenannte Intermediäre wie etwa Suchmaschinen aufgrund ihrer Gatekeeper-Funktion im Internet einer stärkeren staatlichen Regulierung unterworfen werden sollten. Dabei werden insbesondere eine zentrale Aufsicht und Kontrolle über die verwendeten Suchalgorithmen gefordert.
In einer heute veröffentlichten Stellungnahme spricht sich der Eco -Verband deutlich gegen eine zusätzliche Regulierung von Intermediären aus.
"Bei der Debatte um eine vermeintliche Diskriminierung von Internetinhalten durch Intermediäre und der damit verbundene Ruf nach mehr Regulierung sowie wettbewerbs- und kartellrechtlichen Anpassungen handelt es sich um eine Schattendiskussion", sagt Eco-Vorstand Politik & Recht Oliver Süme , da sich bislang nicht nachweisen lasse, dass diese so oft beschworenen Gefahren einer zu großen Markt- und Meinungsmacht einzelner Intermediärer überhaupt der Realität entsprechen. "Wir brauchen keine zusätzlichen Gesetze, um mutmaßliche Marktrisiken in den Griff zu kriegen", so Süme.
Ein Zuviel an Regulierung wie etwa die geplante Einführung einer zentralen Aufsichtsbehörde zur Überwachung der von Suchmaschinen-Betreibern verwendeten Suchalgorithmen könne hingegen Innovationen und Investitionen in Infrastruktur und neuartige Dienste im Internet verhindern.
Fünf Punkte, die gegen eine Regulierung von Intermediären sprechen:
- Der Begriff des Intermediärs ist nicht eindeutig definierbar. Intermediäre können in vielen unterschiedlichen Formen, Modellen und Geschäftsfeldern auftreten. Gleichzeitig entwickeln sich stetig neue Erscheinungsformen. Es gibt daher keinen eindeutigen Rechtsbegriff der Mediengattung "Intermediäre" und daher auch keinen eindeutigen Handlungsrahmen für Regulierungsmaßnahmen.
- Eine unzulässige Diskriminierung ist kaum nachweisbar. Es ist Sinn und Zweck von Intermediären, dem Nutzer die bestmögliche Antwort auf seine Suchanfrage zu geben. Dabei werden Inhalte nicht redaktionsgleich ausgewählt, sondern die Ergebnisse stellen stets eine Antwort auf eine individuelle Suchanfrage dar. Diese Auflistung kann per se nicht neutral sein. Eine valide Abgrenzung zwischen zulässigen und notwendigen Differenzierungen und möglicherweise rechtswidrigen Diskriminierungen dürfte in der Praxis nicht trivial sein.
- Die Festlegung und Konkretisierung zentraler Kriterien des Suchalgorithmus durch eine zentrale Stelle ist unrealistisch und praxisfern. Der Betreiber eines Intermediärs ist darauf angewiesen, den verwendeten Suchalgorithmus stets neuen Anforderungen anpassen und damit weiter verbessern zu können. Der Aufbau einer behördlichen Struktur, die jede kleinste Anpassung des Suchalgorithmus eines Intermediärs überprüft und genehmigt, erscheint praktisch kaum vorstellbar. Ein regulatorischer Eingriff kann an dieser Stelle daher nur ultima ratio sein und bedarf belegbarer Missbrauchsfälle.
- Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung zentraler Suchmaschinenkriterien ist geschäftsschädigend. Dies würde die notwendigen ständigen Verbesserungen etwa eines Suchalgorithmus wesentlich erschweren und einen tiefen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen. Die vollständige Offenlegung des Suchalgorithmus würde außerdem die Benutzbarkeit eines Intermediärs wesentlich verschlechtern, da so vielfältige Manipulationsmöglichkeiten geboten würden.
- Die unternehmerische Selbstregulierung funktioniert. Viele Intermediäre sind bereits Selbstverpflichtungen eingegangen. Einer solchen Selbstregulierung sollte weiterhin Vorzug eingeräumt werden. Erst in einem zweiten Schritt sollte eine Aufsichtsinstanz oder ein Gericht eingreifen.