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EuGH-Entscheidung: Webseitenbetreiber mitverantwortlich für Like-Buttons
30.07.2019 Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Webseitenbetreiber mitverantwortlich für die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen sind, wenn sie das Like-Button-Plugin von Facebook auf ihrer Webseite eingebunden haben und dadurch unmittelbar personenbezogene Daten von Webseitenbesuchern an Facebook weitergeleitet werden.
Und so steigt nach diesem EuGH-Urteil der bürokratische Aufwand bei Webseitenbetreibern stark, so der Bitkom. Gleichzeitig werde sich das Datenschutzniveau de facto kaum ändern, da bereits heute praktikable Zwei-Klick-Lösungen für solche Plugins im Einsatz seien. Mit diesen Lösungen findet ein Datentransfer nur dann statt, wenn ein Nutzer diese Funktion vor dem Liken gesondert aktiviert. Für viele Betreiber von Webseiten seien Like-Buttons wichtig, um Internetnutzer erreichen zu können.
Dagegen wertet der ECommerce-Verband bevh die Entscheidung für Betreiber von Online-Shops als "eine positive Nachricht". Keine Haftung für Vergehen durch Dritte im Datenschutzrecht: Das ist die Botschaft, die heute aus Straßburg gesendet wird. Zwar bestätige der Europäische Gerichtshof mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache Fashion ID sein weites Verständnis der sogenannten Gemeinsamen Verantwortlichkeit im Datenschutzrecht. Mit seiner Entscheidung unternimmt der EuGH jedoch zugleich eine "wohldosierte Korrektur der eigenen Rechtsprechung und präzisiert die Verantwortlichkeiten bei Datenverarbeitungen im Internet in einer praxisgerechten Art und Weise", argumentiert der bevh.
War eine Haftung von Shopbetreibern für Verfehlungen von Facebook auf Grundlage der sogenannten Fanpage-Entscheidung faktisch noch unbegrenzt, werde auf Grundlage der Entscheidung eine mögliche Haftung auf den tatsächlichen Beitrag des Shopbetreibers an der gemeinsam mit Facebook vorgenommenen Datenverarbeitung reduziert, stellt Sebastian Schulz, Leiter Datenschutz des bevh, heraus. "Diese Präzisierung ist praxisgerecht und war nach den weitreichenden EuGH-Entscheidungen zu Fanpages und Jehovas Zeugen überfällig. Mit seiner Feststellung, dass sich die Rechtfertigung der Datenverarbeitung nur auf den Teil der Verarbeitung erstrecken muss, der durch den Shopbetreiber auch beeinflussbar ist, bestätigt das oberste Europäische Gericht zudem, dass die im Zusammenhang mit der Einbindung des Facebook 'Like-Buttons' erforderliche Einwilligung der Websitebesucher rechtswirksam eingeholt werden kann."
Die Rechtsfragen rund um die Gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung seien jedoch auch mit diesem Urteil des EuGH nicht vollumfänglich beantwortet. Was etwa "das Wesentliche der Vereinbarung" sei, das den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden soll, sei in der Praxis nach wie vor hoch umstritten. Die für das Jahr 2020 vorgesehene Evaluation der DSGVO biete eine gute Gelegenheit, um auch in diesem Punkt die handwerklichen Schwächen der DSGVO zu korrigieren.
