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Umsatzsteuer-Änderung 2015 für Shops: Registrierung für Steuerverfahren hat begonnen
17.10.2014 Ab Januar 2015 gelten neue Umsatzsteuer-Sätze für digitale Dienstleistungen und Produkte. Das "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) soll betroffenen ECommerce-Unternehmen die Besteuerung erleichtern. Die Registrierung für dieses Verfahren hat nun begonnen.

Das Bestimmungslandprinzip

Für betroffene Onlinehändler bedeutet das konkret: Ab 1. Januar 2015 müssen Shopbetreiber bei "Lieferung ins EU-Ausland" die Umsatzsteuer abführen, die im jeweiligen Land des Käufers gilt. Die Neuregelung ist Teil des Gesetzes mit dem einprägsamen Namen 'Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften'


Damit sich Unternehmen und Onlinehändler nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat einzeln zur Umsatzsteuer anmelden müssen, soll das "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) die Besteuerung erleichtern. In Deutschland lautet die offizielle Abkürzung für die zentrale Anlaufstelle KEA ("Kleine einzige Anmeldestelle"). Die Anmeldestelle ist dem Bundeszentralamt für Steuern


Wer von der Neuregelung betroffen ist
Die Neuregelung trifft Unternehmer und Unternehmen in der EU, die "auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden verkaufen" (B2C). Laut Abschnitt 3a.12 UStAE

- Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen, Lotterien
- Webhosting, Fernwartung und Software-Dienstleistungen (SaaS) aller Art
- Bereitstellung von Bildern (z.B. Fotos, Bilder, Desktop-Hintergründe, Bildschirmschoner, Vorlagen für Grafiker etc.)
- Bereitstellung von Texten, Informationen, Artikeln, Anleitungen etc.
- Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse, Portale, Verzeichnisse)
- Bereitstellung von Musik, Hörspielen, Hörbüchern, Klingeltöne etc. (z.B. Streaming oder Download von Musik auf PC, Mobilgeräten etc.)
- Online-Versteigerungen über Portale und Webseiten mit automatisierten Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Auktionsplattformen, Online-Marktplätze, Online-Einkaufsportale, Online-Kleinanzeigen)
Nicht betroffen sind physische Artikel, die klassisch zugestellt werden sowie Lieferungen an gewerbliche Kunden.