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Einstweilige Verfügung gegen Rocket-Ableger Shopwings
10.04.2015 Gegen den Online-Lebensmittelhändler Shopwings
hat das Landgericht Berlin
ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen. Shopwings darf nun laut Gericht keine Lebensmittel ohne die notwendigen Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung anbieten und in den Verkehr bringen.






Die Lebensmittelinformationsverordnung ist seit 13.12.2014 in Kraft. Darin ist festgelegt, dass Lebensmittelunternehmer Inhaltsstoffe sowie möglicher Allergie auslösender Stoffe angeben müssen. Shopwings verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Produktverpackung. Die Bavarian House GmbH betreibt mit Vineola.de


Die Shopping Operations GmbH bietet seit kurzem auf ihrer Plattform an, bei Aldi Nord, Aldi Süd, Alnatura, Edeka, Frischeparadies, Lidl und V-Markt einzukaufen und die Lebensmittel nach Hause zu bringen. Die Aktivitäten sind derzeit auf München und Berlin beschränkt.