Webinar: KI jenseits des Hypes erfolgreich nutzen Jetzt kostenfrei anmelden!
Am 02.10.2025, 11 Uhr, erfahren Sie im Webinar „SAIBIT: AI beyond the hype“, wie KI-Projekte wirtschaftlich, sicher und skalierbar umgesetzt werden. Praxisnahe Use-Cases und Tools zeigen, wie Unternehmen echten Mehrwert erzielen.
Jetzt kostenfrei anmelden!
App-Studie 2025: Alle Daten für Ihre Auswertung Kompletten Datensatz bestellen
Sie erhalten die komplette Studie 'Shopping-Apps 2025' inklusive der Umfragedaten als XLS-Datei. 37.000 Einzelauswertungen, 23 demographische Parametern der Nutzung von 65 Shopping-Apps aus zehn Branchen mit jeweils acht Detailauswertungen sowie zusätzlich den Zugriff auf elf Auswertungsanalysen mit 28 Charts.
Kompletten Datensatz bestellen

Urteil: Impressum muss bei Facebook-Profilen auffindbar sein

28.10.2011 Das Landgericht Aschaffenburg   in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 2 HK O 54/11) geurteilt, dass Unternehmen in ihrem Account in Sozialen Netzwerken klar und deutlich eine Anbieterkennzeichung/Impressum darstellen müssen, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Ansonsten besteht die Gefahr wegen der Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden.

Abgemahnt worden war ein Unternehmen, dessen Pflichtangaben nach § 5 TMG "nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden" waren. Die Verlinkung auf das Impressum der Webseite des Unternehmens erachtet das Gericht als nicht ausreichend. Das Landgericht folgte der Ansicht des abmahnenden Mitbewerbers.

Grundsätzlich bejaht das Gericht, dass auch auf Social Media Portalen die Darstellung eines Impressums erforderlich ist:
"...Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.. Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.."
Das auch für Social-Media-Anwendungen die gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind, sei keine Neuerung, so Rolf
Albrecht , Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei Volke2.0  . Insbesondere wenn die Accounts auch der Unternehmenskommunikation dienen sei kein rechtlicher Unterschied zu einer "normalen" Website gegeben.
Neuer Kommentar  Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema:
Experten-Profile Genannte Personen: