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LG Bochum: Ebay-Verkäufer darf Auktion bei Beschädigung abbrechen

21.01.2013 Ein Verkäufer darf eine laufende Auktion bei dem Online-Marktplatz Ebay   abbrechen, wenn der Artikel während des Auktions­zeitraums beschädigt wird. Das hat das Landgericht Bochum   in zweiter Instanz (Az.: 9 S 166/12, Urteil vom 18.12.2012) bestätigt.

Dabei besteht für den Verkäufer keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem höchstbietenden Käufer. Entscheidend für die Richter war, dass die Kammer eine Einbeziehung der Ebay-AGB (dort § 10 Nr. 1) erkannte, so dass die Ebay-Auktion unter einem rechtlichen Vorbehalt gestartet ist. Da beide Parteien mit der Anmeldung bei Ebay den AGB zugestimmt haben, ist diese bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall hatte ein Nutzer bei Ebay eine Mercedes A-Klasse zum Verkauf mit dem Startpreis von einem Euro angeboten. Einen Tag später beendete der Verkäufer die Auktion und löschte alle bis dahin abgegebenen Gebote. Der führende Bieter forderte jedoch daraufhin den Verkäufer des Mercedes auf, ihm seine Kontoverbindung zur Bezahlung zu übermitteln und mitzuteilen, wann er das Fahrzeug abholen könne.

Der Verkäufer reagierte darauf nicht und so reichte der Bieter Klage beim Amtsgericht Bochum ein. Dort verteidigte sich der Mercedes-Besitzer damit, dass sich nach Beginn der Auktion plötzlich ein noch nicht vorhandener Mangel an dem Wagen gezeigt habe: ein Defekt an der Zentral­verriegelung. Hierfür benannte der Verkäufer Zeugen und konnte auch die Bestellung des notwendigen Ersatzteils belegen.

Dem Gericht zufolge enthalten die ABG von Ebay, die für die streitgegenständliche Auktion maßgeblichen ist, in § 10 Nr. 1 folgende Regelung: "…Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."

Darüber hinaus waren auf der Website von Ebay Hinweise zum Aktionsablauf einsehbar. Darin hieß es unter anderem unter der Rubrik "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?": "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt."

Unter der Überschrift "Gründe für die vorzeitige Beendigung des Angebots" war außerdem aufgeführt: "Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, denn nach § 10 der AGB von Ebay komme ein Vertrag zwischen Anbieter und Bieter nicht zustande, wenn der Anbieter gesetzlich berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Bei Auslegung dieser AGB seien die von Ebay gegebenen Hinweise mit zu berücksichtigen. Danach sei ein Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots gegeben, wenn der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Für den Fall des Diebstahls habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Grund vorliege.

Gleiches müsse laut den Richtern aber auch gelten, wenn nach Start der Auktion an dem Artikel ein Fehler auftritt, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde. Denn auch bei einer Internetauktion sei der Verkäufer nicht gehalten, sich erkennbaren Gewährleistungsansprüchen auszusetzen mit für ihn nicht übersehbaren finanziellen Folgen. Auch ein Käufer habe in der Regel kein Interesse am Vertragsschluss, wenn weitere Mängel vorhanden seien, die in der Artikelbeschreibung nicht angeführt seien.

Es sei daher interessengerecht, wenn der Anbieter die Auktion vorzeitig beenden könne. Aufgrund der Beweisaufnahme sei darüber hinaus davon auszugehen, dass nach Einstellen des Fahrzeugs dessen Zentralverriegelungspumpe defekt geworden sei. Angesichts der Reparaturkosten sei auch von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auszugehen.
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