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Mashups: Urheberrechsverletzung oder Kunstgedanke
08.03.2011 Die Warner Music Group ließ den Youtube-Kanal von Mashup Germany aufgrund von Urheberrechtsbeanstandungen löschen. Auf dem Blog der Masup Germany Produktion häufen sich die Beschwerden über zehn Millionen ausradierter Visits und Kommentare. Zudem sei die Rechtslage eine Grauzone und in jedem Fall überholungsbedürftig.
Der DJ Ben Stiller , Betreiber von Mashup Germany und des gelöschten Kanals, spricht gegenüber der Performance-PR-Agentur Mashup Communications von einer Grauzone in der deutschen Rechtsprechung und dem daraus resultierenden Bedürfnis einer Novellierung eben dieser, die "das Weiterverarbeiten urheberrechtlich geschützter Musik nicht mehr unter Strafe stellt." Grundsätzlich überwiege bei dieser Sachlage durchaus der Schutz des bereits bekannten Werkes, stimmt auch Rechtsanwalt Christian Uhlig von Rechtsanwälte Senfft Kersten Nabert & Maier zu.
Stiller argumentiert weiter, dass bislang eine ganze Generation durch die bestehenden Gesetze kriminalisiert würde, obwohl niemand einen ökonomischen Schaden durch die Bootlegszene hätte. Auch Rechtsanwalt Christian Uhlig warnt vor einem juristischen Wagnis, das viele Masher mit ihrer Kunst auf sich nehmen: "Das Risiko, sich einem teuren Gerichtsprozess ausgesetzt zu sehen, ist groß - vor allem dann, wenn das Mashup sich gut verkauft. In Deutschland kommt hinzu, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht stärker betont wird als etwa im anglo-amerikanischen Rechtskreis. Deshalb kann auch gegen eine echte oder vermeintliche Entstellung des Originalwerkes vorgegangen werden. Wenn der Masher Rechte einholen will, so geht es ja regelmäßig um die Nutzung der konkreten Aufnahme, nicht nur der Komposition." Streng genommen stelle schon die Erstellung des Mashups und nicht erst seine Veröffentlichung eine rechtswidrige Bearbeitung fremder Werke dar, so Uhlig. Weiterhin handle es sich nach aktueller Rechtslage nie um ein neues selbständiges Werk, wenn die Melodie des ursprünglichen Stückes vollständig übernommen würde, so Uhlig.
Solange die Originale nicht hinter den neuen Werken verblassen, handelt es sich um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung, und nicht um eine zustimmungsfreie Benutzung", warnt auch der Hamburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht Jens O. Brelle von der Kanzlei Art-Lawyer.de . Anders wäre dies nur, wenn es sich bei der Verwendung der bestehenden Musiktitel um eine erlaubnisfreie Verwendung, also eine 'freie Benutzung' des Musiktitels handeln würde. Eine solche freie Benutzung liegt nur vor, wenn es sich bei einem Mashup um ein neues, eigenständiges Werk handelt. Mashups übernehmen aber gerade schon bestehende Musiktitel in umgestalteter oder gar identischer Form, darin liegt ihr Sinn. Mashups stellen somit kein selbstständiges neues Werk dar, so dass sie auch nicht in freier Benutzung geschaffen wurden. Für ihre rechtlich zulässige Herstellung bedarf es der Zustimmung des Urhebers des jeweiligen Bestandteils.", führt Brelle weiter aus.
