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E-Commerce: Vorgehen der Händler im Abmahnfall

In nahezu zwei von drei Fällen unterzeichnete der abgemahnte Händler die Unterlassungserklärung. Ebenso oft wurde die geforderte Summe gezahlt oder ein außergerichtlicher Vergleich erzielt. Nur bei jedem siebten Händler kam es nach der Abmahnung zu einem Gerichtsverfahren. Ebenso viele der abgemahnten Händler reagierten überhaupt nicht darauf.

Quelle und Datum

Quelle: www.haendlerbund.de
02.12.2014 – Händlerbund

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