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Gerichtsurteil: Facebook Custom Audience ohne Einwilligung ist unzulässig

von steiger_2

23.07.2018 Das Verwaltungsgericht Bayreuth   bestätigt: Wer 'Facebook Custom Audience' ohne Einwilligung des Nutzers einsetzt, verstößt gegen das Datenschutzrecht (mit Bezug auf Beschluss vom 8. Mai 2018, AZ B 1 S 18.105). Die Unzulässigkeit von Facebook Custom Audience ohne Einwilligung hatte zuvor das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) festgestellt.

 (Bild: GertGrer)
Bild: GertGrer
Bild: GertGrer unter Creative Commons Lizenz by-sa
Ein bayerischer Online-Händler klagte gegen die Anordnung des BayLDA  , die ihm den Einsatz von 'Facebook Custom Audience' untersagt hatte.

In einer Großprüfung bei über 40 Unternehmen in Bayern hatte das BayLDA 2016 bereits untersucht, ob und in welcher Weise das Marketing-Werkzeug 'Facebook Custom Audience' eingesetzt wurde. Das Ergebnis zeigte, dass bei den meisten Unternehmen ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Pflichten vorlag. In vielen Fällen verzichteten die Unternehmen nach entsprechender Belehrung durch das BayLDA auf die weitete Nutzung dieses Marketing-Werkzeugs. Ein Unternehmen weigerte sich, den Aufforderungen des BayLDA nachzukommen. Daraufhin erließ das BayLDA eine Anordnung und forderte das Unternehmen auf, 'Facebook Custom Audience' ohne Einwilligung der Nutzer nicht mehr einzusetzen und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Anordnung und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte im Eilverfahren die Auffassung des BayLDA und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
  • Das eingesetzte Hash-Verfahren SHA-256 ist nicht geeignet, um personenbezogene Daten zu anonymisieren.
  • Facebook ist nicht Auftragnehmer des Unternehmens, sondern eine eigene verantwortliche Stelle.
  • Das Hochladen der Kundenliste stellt eine Übermittlung personenbezogener Daten dar.
  • Diese Übermittlung kann auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden.
  • Insbesondere kann die Übermittlung nicht auf eine Interessenabwägung gestützt werden.
  • Daher ist der Einsatz nur aufgrund einer vorigen informierten Einwilligung des Nutzers zulässig.

Zwar wurden die Anordnung des BayLDA und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vor dem 25. Mai 2018, also vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung erlassen. Die Anordnung des BayLDA berücksichtige jedoch schon vorsorglich die neue Rechtslage.

Das Unternehmen hat Beschwerde gegen den Beschluss des VG Bayreuth eingelegt.
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