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Bitkom: Position der Datenschutzkonferenz zu Webtracking ist kaum umsetzbar

14.05.2018 Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat jüngst das Verhältnis der neuen Datenschutz-Grundverordnung zum bestehenden Telemediengesetz (TMG) bewertet. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz würde die ab 25. Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung die bisherigen Vorschriften des Telemediengesetzes zum Webtracking komplett ersetzen. Aus Sicht des Digitalverbands Bitkom   ist diese Auslegung falsch und der Zeitpunkt der Aussage "äußerst unglücklich".

 (Bild: vuralyavas/Pixabay)
Bild: vuralyavas/Pixabay
Diese Interpretation der Rechtslage wenige Wochen vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung komme zur Unzeit für Unternehmen, sagt Susanne Dehmel aus der Bitkom-Geschäftsleitung und dort für Recht und Sicherheit zuständig. Webseitenbetreiber müssten ihre bislang rechtmäßigen Prozesse innerhalb kürzester Zeit umstellen. Das sei kaum leistbar und das müssten auch die Aufsichtsbehörden wissen.

Rechtlich fällt das Webtracking sowohl in die Anwendungsbereiche der Datenschutz-Grundverordnung als auch der E-Privacy-Richtlinie. Die E-Privacy-Richtlinie wird zurzeit in Brüssel überarbeitet und soll den Charakter einer europäischen Verordnung erhalten, womit die Spielräume der Mitgliedsländer auf ein Minimum schrumpfen. Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber die nationalen TMG-Regelungen bislang bestehen lassen. Die Position der DSK besagt nun, dass Webseitenbetreiber von Internetnutzern in jedem Fall eine Einwilligung benötigen, bevor sie deren Surfverhalten tracken oder Nutzerprofile erstellen dürfen. Nach dem Telemediengesetz ist es in vielen Fällen bislang ausreichend, den Einsatz von Tracking transparent zu machen und Nutzern die Möglichkeit zu geben, dem Tracking zu widersprechen (Opt-out). Doch auch mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung sehen viele Rechtsexperten im Gegensatz zur DSK noch Raum dafür, Cookies oder ähnliche Tracking-Tools auf Basis der gesetzlichen Erlaubnistatbestände einzusetzen zu können, etwa bei berechtigten Anbieterinteressen.

Aus Bitkom-Sicht schafft die DSK-Position wenige Wochen vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung sowie nur Monate vor Fertigstellung der E-Privacy-Verordnung zusätzliche Rechtsunsicherheit. In einer aktuellen Stellungnahme   hat der Bitkom seine Kritik an der Positionsbestimmung der Datenschutzkonferenz zur Anwendbarkeit des Telemediengesetztes dargelegt.
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