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Was das Urteil für Marketer wirklich bedeutet
18.07.2008 Wann muss ein Unternehmer denn jetzt eigentlich eine Anfrage hinnehmen, wann belästigt sie ihn? Sicherlich nicht nicht durch das Werfen einer Münze. Dabei wäre eine eindeutige Klärung der Frage für Permission-Marketer besonders wichtig.
Die Ausnahme greift immer dann, wenn es sich um eine Nachfrage handelt, die die zentrale Geschäftstätigkeit des Unternehmens betrifft. Also: Ein Kunden fragt beim Kundenservice von iBusiness per E-Mail nach, ob er 50 Exemplare des aktuellen Payment-Dossiers erwerben kann. Ist erlaubt. Fragen Vermarkter allerdings bei einem Sportverein an und wollen Banner ihrer Kunden auf der Webseiten schalten, so ist das verboten.
Grund der ganzen Verwirrung liegt in der eigentümlichen Erweiterung des Begriffes Werbung nach § 7 UWG. Wieso Anfragen gewerblicher Natur nach § 7 UWG Werbung sein sollen, können wohl nur Juristen nachvollziehen. Gerd M. Fuchs vom BVDW versucht es so zu erklären: "Weil darüber mittelbar auch der Absatz des Unternehmens, welches anfragt, gefördert wird beziehungsweise darüber der Absender auch mittelbar für sein Unternehmen wirbt."
Auf jeden Fall ändert sich für E-Mail- und Permission-Marketer erstmal nichts. Änderungen könnten sich ergeben, wenn die Urteilsbegründung des BGH vorliegt, aber das wird nach Erfahrungen der Anwälte noch einige Monate dauern.
