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Karl Valentins Erben kämpfen gegen Onlinehändler

17.08.2007 "Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit." Genau dieses Zitat des national wie auch international bekannten Komikers Karl Valentin wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis, der damit seinen Online-Shop schmücken wollte. Konsequenz: Eine Abmahnung bei einem Streitwert von 15.000 Euro.

 (Bild: Ramgeis unter GNU-Lizenz)
Bild: Ramgeis unter GNU-Lizenz
In der Abmahnung der Erben heißt es "Das Zitat Karl Valentins   verletzt u.a. die unserer Mandantin (Enkelin des Karl Valentin) allein zustehenden Rechte des Künstlers Karl Valentin zur öffentlichen Zugänglichmachung dieses Texts sowie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur kommerziellen Verwertung seines Namens (Vgl. BGH, Urt. V. 01.12.1999, Az: I ZR 149/97 - Marlene Dietrich). Zitate können urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG darstellen (vgl. OLG Köln GRUR 1962, 534 - "Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein")"
Und der abmahnende Anwalt hat wohl recht. Denn auch Werke eines Verstorbenen können einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. So erlischt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Karl Valentin also erst im Jahre 2018.

Prinzipiell kann auch bereits eine, aus nur wenigen Wörtern bestehende, Redewendung ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 I Nr.1 UrhG darstellen. Zwar muss laut IT-Rechtskanzlei   die individuelle Form eines Schriftwerkes sich vom Alltäglichen unterscheiden, um den urheberrechtlichen Schutz zu erreichen, (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm). Jedoch werde bei Schriftwerken schon der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird.

Onlinehändler sollten sich zur Sicherheit lieber davor hüten, mit Zitaten von verstorbenen oder gar noch lebenden Persönlichkeiten für die eigenen Produkte oder auch Dienstleistungen im Internet werben zu wollen. Zu groß sei einfach die Gefahr, dass bereits der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte eines Schriftwerkes eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, die, wie der vorliegende Fall beweist, schnell teuer zu stehen kommen kann.
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