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BGH: Versandkosten müssen in Online-Shop nicht direkt beim Produkt stehen

von dh

05.10.2007 Laut aktuellem BGH-Entscheid müssen Shop-Betreiber zusätzliche Kostenangaben wie Versandkosten nicht bei jedem Produkt einzeln ausweisen.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Shop-Betreiber sind dazu verpflichtet, bei ihrem Angebot zusätzliche Liefer- und Versandkosten "leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen". Das hat jetzt der Bundesgerichtshof   (AZ.: I ZR 143/03) in einem aktuellen Urteil entschieden. Laut dem BHG ist es aber nicht nötig, zusätzliche Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.

Die Begründung: Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren. Sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb.

Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen. Dem hat jetzt der BGH widersprochen.
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