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Black Friday: Im Rechtsstreit positives Ende erwartet
17.05.2018 Beim neu aufgeflammten Rechtsstreit um den Abmahnbegriff 'Black Friday' scheint ein gutes Ende für Onlinehändler in Sicht.
Hintergrund: Die Super Union Holdings Ltd. hatte die Marke "Black Friday" 2013 angemeldet - zu einem Zeitpunkt, als das mit der Marke angesprochene Event weitgehend unbekannt war. Deshalb will die Super Union Holdings Ltd. die Entscheidung des Markenamtes durch das das Bundespatentgericht aufheben lassen.
Welche Aussicht auf Erfolg die Markeninhaberin hat, erklärt Lazar Slavov, Markenrechtsexperte von Trusted Shops . Es geht um die Wortmarke "Black Friday" (302013057574), die 2013 von einer Firma aus Hongkong beim DPMA angemeldet wurde. Eine Grundvoraussetzung der erfolgreichen Anmeldung einer Marke ist, dass das gewählte Zeichen (sei es Wort, Bild usw.) eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt. Die Marke muss als sogenannten Herkunftshinweis in Bezug auf die konkret gewählten Waren/Dienstleistungen dienen können. Slavov: "Im Grunde bedeute das, dass die Marke nicht völlig inhaltsbeschreibend sein darf, also kann man zum Beispiel nicht den Begriff 'Spaten' für die Warengruppe 'Geräte zum Graben' anmelden. Denn die angesprochenen Kunden werden, wenn sie den Begriff 'Spaten' hören, nicht an ein Unternehmen denken, sondern eben an das Gerät."
Maßgeblich sei also, ob die angesprochenen Kunden den angemeldeten Begriff als Marke, also Herkunftshinweis verstehen oder eben nur als einen beschreibenden Begriff. Das gelte ebenfalls für sogenannte Event- und Ereignismarken, die ebenfalls unterscheidungskräftig sein müssen. "Wenn eine Marke lediglich ein Event oder Ereignis selbst beschreibt (z.B. Fussball WM 2014), besitzt sie keine Unterscheidungskraft und kann nicht angemeldet werden, denn die angesprochenen Kunden verstehen den Begriff nur als Hinweis auf das Event selbst. Sie machen sich insbesondere keine Gedanken darüber, ob die Ware/Dienstleistung unter der Marke dann ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnet oder nicht."
Genauso verhalte es sich mit der Marke 'Black Friday'. "Der Freitag nach Thanksgiving in den USA ist mittlerweile auch in Deutschland so bekannt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff aus meiner Sicht nicht als Hinweis auf irgendein Unternehmen (hier die Super Union Holdings Ltd.), sondern lediglich als Hinweis auf das Ereignis verstehen", ist sich Slavov sicher.
Zwar wurde die Marke für eher ungewöhnliche Waren und Dienstleistungen (u.a. Abtropfständer für fotografische Zwecke, Akkumulatoren, Aktualisierung von Werbematerial, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit usw.) eingetragen, so dass die Inhaberin im initiierten Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht voraussichtlich zu argumentieren versuchen werde, dass kein direkter Bezug zwischen dem Begriff und den konkret gewählten Waren/Dienstleistungen bestehe. "Ich halte die Unterscheidungskraft aber weiterhin für nicht gegeben, da der Begriff "Black Friday" in DE mittlerweile sehr eindeutig und üblich geworden ist", schlussfolgert der Rechtsexperte. "Die Marke hätte vom DPMA nicht eingetragen werden dürfen, sie wurde nun zu Recht gelöscht. Ich halte die Erfolgsaussichten der Beschwerde für sehr gering."
