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"Es ist keineswegs so, dass unzählige Websites mit Framing rechtswidrig arbeiten"

22.04.2013 Entwarnung gibt Internet-Anwalt Prof. Niko Härting   bei dem BGH-Urteil über die Einbettung von Youtube-Videos auf Dritt-Websites. " Es verhält sich keineswegs so, dass unzählige Websites mit "Embedded Content" jetzt vom Verdikt der Rechtswidrigkeit bedroht sind" argumentiert er. Und nennt drei Gründe:

 (Bild: Niko Härting, Rechtsanwalt)
Bild: Niko Härting, Rechtsanwalt
  1. Der zu erwartenden BGH-Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem bei Youtube   ein Video unter Verletzung von Urheberrechten gezeigt wurde.

  2. Nach der "Vorschaubilder I"-Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.4.2010) wird derjenige, der als Berechtigter ein Video auf Youtube hochlädt, Dritten die Nutzung als "Embedded Content" schwerlich untersagen können. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss nach Auffassung des BGH mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Zu den üblichen Nutzungshandlungen gehört bei Youtube die Verbreitung von Videos durch "Einbettung", die Youtube ermöglicht und gestattet

  3. Nach der "Vorschaubilder II"-Entscheidung (Urteil vom 19.10.2011, I ZR 140/10) kommt eine Einwilligung sogar in Betracht, wenn ein Youtube-Video von einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden sind. Nach dieser Entscheidung würde es für eine Einwilligung ausreichen, dass das Video mit Zustimmung des Berechtigten (irgendwo) in das Internet hochgeladen und von dort (per Kopie) auf Youtube "gelangt" ist.

Es werde zwar künftig nicht (mehr) selbstverständlich sein, dass man den Rechteinhaber nicht fragen muss, wenn man dessen Inhalte in eigene Inhalte einbettet, schreibt der Anwalt bei CR-Online  . Wenn der Einbetter jedoch davon ausgehen kann, dass es sich um rechtmäßige Inhalte handelt, dann werde der Eigner die Einbettung nicht verhindern können.

Eine endgültige Entscheidung bzw. die Weitergabe des Falls an den EU-Gerichtshof will der BGH   am 16. Mai verkünden.
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