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BGH verordnet Passwortschutz fürs private WLAN

12.05.2010 Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass auch private Betreiber eines WLAN-Anschlusses in eingeschränktem Maß für die Sicherheit ihres Netzes verantwortlich sind.

 (Bild: BGH)
Bild: BGH
Im vorliegenden Einzelfall hatte eine Rechteinhaberin den Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses auf Schadensersatz, Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt. Zur Begründung führte die Klägerin an, es habe Urheberrechtsverletzungen zu ihren Ungunsten über diesen WLAN-Anschluss gegeben. Allerdings war der Beklagte zum Zeitraum der Urheberrechtsverletzung im Urlaub. Dennoch verurteilte die Vorinstanz den WLAN-Asnchluss-Besitzer wie beantragt.

Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof   nun in Teilen wieder auf (Aktenzeichen I ZR 121/08). Als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung hafte der Betreiber des WLAN-Netzes nicht. Allerdings sei ihm sehr wohl eine gewisse Prüfpflicht zuzumuten. Im vorliegenden Fall war das Netz nicht Passwort-geschützt. Dadurch habe der WLAN-Betreiber diese Prüfpflicht verletzt und hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Unterlassungsklage stimmte der BGH ebenso zu wie der Erstattung der Abmahnkosten. Aber die Schadensersatzklage wurde abgewiesen. Die Sicherheit des WLAN-Netzes müsse auch nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik gehalten werden. Ein Passwortschutz jedoch sei bereits länger "üblich und zumutbar", so der BGH.
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