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BGH verordnet Passwortschutz fürs private WLAN
12.05.2010 Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass auch private Betreiber eines WLAN-Anschlusses in eingeschränktem Maß für die Sicherheit ihres Netzes verantwortlich sind.
Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof nun in Teilen wieder auf (Aktenzeichen I ZR 121/08). Als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung hafte der Betreiber des WLAN-Netzes nicht. Allerdings sei ihm sehr wohl eine gewisse Prüfpflicht zuzumuten. Im vorliegenden Fall war das Netz nicht Passwort-geschützt. Dadurch habe der WLAN-Betreiber diese Prüfpflicht verletzt und hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Unterlassungsklage stimmte der BGH ebenso zu wie der Erstattung der Abmahnkosten. Aber die Schadensersatzklage wurde abgewiesen. Die Sicherheit des WLAN-Netzes müsse auch nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik gehalten werden. Ein Passwortschutz jedoch sei bereits länger "üblich und zumutbar", so der BGH.
