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E-Commerce: So informieren Sie rechtssicher über Ihre Versandkosten
Versandkosten müssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV bei sämtlichen Angeboten genannt werden. Im Onlinehandel genügt es, bei Angeboten einen allgemeinen Hinweis aufzunehmen (z.B. "zzgl. Versandkosten") und diesen mit einer Versandkostenaufstellung zu verlinken. Angebote sind vor allem Produktseiten und Kategorieseiten.
Zusätzlich muss, soweit die Versandkosten nicht direkt auf den Angebotsseiten in konkreter Höhe genannt werden, eine separate Nennung der Versandkosten in konkreter Höhe im Warenkorb erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009, I ZR 50/07).
Weiter ist die Angabe der Versandkosten un
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