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Urteil: Quelle muss trotz falscher Online-Preisangabe liefern
24.08.2009 Quelle muss liefern, Otto möglicherweise nicht: Im Falle falsch ausgezeichneter Waren in Onlineshops muss der Händler unter Umständen liefern - unter welchen, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
"Das Gericht legte den Schwerpunkt darauf, dass dadurch, dass der Preis so eingestellt und eine Bestätigung herausgeschickt wurde, ein Vertrag zustande kam und der Versandhändler daran gebunden bleibt", erklärte Justizsprecher Thomas Koch gegenüber der dpa. Dies gelte auch, wenn der Vorgang automatisch ablaufe. In den konkreten Fällen hatten die klagenden Kunden von Quelle nach der Online-Bestellung im Jahr 2007 eine Anzahlungsaufforderung erhalten. Einen der Käufer informierte das Unternehmen nachträglich über den Irrtum, nach Ansicht des Gerichts aber unverhältnismäßig spät. "Da kann man gar nicht mehr von Irrtum sprechen, denn zu dem Zeitpunkt, an dem das Angebot geklickt wurde, hat der Versandhändler schon von dem niedrigeren Preis gewusst", schilderte Koch.
Bislang herrsche laut Koch unter Juristen die Ansicht, dass ein Preis an sich kein Angebot, sondern nur eine Einladung zu einem Vertrag ist. Dieser kommt erst mit der Bestätigung des vom Käufer akzeptierten Preises durch den Verkäufer zustande.
Dieser Argumentation zufolge müsste Versandhändler Otto nicht liefern. Im Onlineshop von Otto waren im Juli kurzzeitig 20 verschiedene Notebooks im Wert von jeweils bis zu 1999,90 Euro zu Preisen von 29,99 Euro bzw. 49,95 Euro, darunter Apples 'MacBook', angeboten worden. Daraufhin bestellten viele Kunden. Laut Otto war in der Datenbank der Preis der Laptops mit dem für eine Laptoptasche verwechselt worden (iBusiness berichtete).
Otto sieht sich rechtlich auf der sicheren Seite: "Allein aufgrund des Eingangs einer Bestellung bei Otto und unserer Bestätigung, dass die Bestellung bei uns eingegangen ist, ist noch kein Vertrag über den Erwerb eines unserer Produkte zustande gekommen. Wie den Bestellbestätigungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Otto zu entnehmen ist, wird ein Kaufvertrag erst mit Zugang der Ware beim Kunden wirksam."
Inzwischen wollen einige der Schnäppchenjäger Klage gegen Otto einreichen. Ob diese Aussicht auf Erfolg hat, ist unter Juristen umstritten. So hatte beispielsweise ein Hamburger Gericht 2004 den Betreiber eines Onlineshops zur Lieferung verurteilt (Az.: 822 C 208/03), der irrtümlich ein teures Handy deutlich unter Wert angeboten hatte.
