Unsichtbare Marktpotenziale mit Kaufkraftdaten erschließen Jetzt zum Webinar anmelden
Eigene Daten zeigen oft nur einen Teil des Bildes. Erfahren Sie, wie Kaufkraft-, Markt- und Regionaldaten zusätzliche Perspektiven auf Kunden, Regionen und Standorte eröffnen. Anhand konkreter Praxisbeispiele lernen Sie, wie sich bislang verborgene Marktpotenziale erkennen und gezielter nutzen lassen.
Jetzt zum Webinar anmelden
Was ist Deine Digitalagentur wert? Agenturwert berechnen
Sechs Zahlen aus der BWA genügen, um herauszufinden, was aktuell Deine Agentur wert ist und welche Faktoren den Wert beeinflussen.
Agenturwert berechnen

November 2026 · Unser Geburtstagsgeschenk

35 Jahre iBusiness.
Im November alles frei lesen.

Zum Jubiläum öffnen wir alle iBusiness-Inhalte: vom 1. bis 30. November, für alle, ohne Anmeldung und ohne Bezahlschranke.

Alle Inhalte im November kostenlos
Heute frei lesen. Morgen nichts verpassen.

Registrieren Sie sich kostenlos und abonnieren Sie anschließend den iBusiness-Newsletter. So bleiben Sie bei den Themen auf dem Laufenden, die für Sie zählen.

Das Newsletter-Abo erhalten Sie im Rahmen der kostenlosen Registrierung.

Urteil

Urteil: Rabattaktionen dürfen nicht ohne weiteres verlängert werden

06.09.2023 Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Cottbus zeigt einmal mehr: Wer beispielsweise aus einem "Black Friday" nachträglich einen "Green Monday" oder "Yellow-pink Tuesday" macht, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden

Black Friday erlaub6t, grüner Dienstag verboten (Bild: Arek Socha auf Pixabay)
Bild: Arek Socha auf Pixabay
Black Friday erlaub6t, grüner Dienstag verboten
"Die Werbung für eine befristete Rabattaktion ist irreführend, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Werbende diese Aktion von Anfang an verlängern wollte. Eine solche Absicht kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Werbende inhaltsgleiche Rabattaktionen in nur kurzem zeitlichen Abstand hintereinander bewirbt beziehungsweise, dass er im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen zur Formulierung einer Unterlassungserklärung Einschränkungen vorschlägt". So steht es in der Begründung des Landgerichts Cottbus   (Urteil vom 14.06.2023, Az. 11 O 13/23  ) die jetzt vorliegt.

Eine in einer Werbung auf den Zeitraum bis zum 20.01.2023 befristete Rabattaktion eines Optikers war von diesem über dieses Enddatum hinaus, nämlich bis Ende Februar 2023, grundlos verlängert worden. Auf einer Landingpage hatte sich zudem ein Hinweis darauf gefunden, nach der die Rabattaktion sogar bis März statt bis Januar geplant war. Daraus ergab sich für das Landgericht Cottbus, dass der werbetreibende Optiker sogar beabsichtigte, inhaltsgleiche Rabatt-Aktionen in nur kurzem zeitlichen Abstand hintereinander durchzuführen.

Dass eine zeitlich befristete Rabattaktion eben auch zeitlich befristet sein muss, soll sie nicht wettbewerbswidrig sein, hatte schon der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil festgestellt (Az. I ZR 181/10  ): "Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich begrenzten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf der Irreführung aussetzen", hatte der erste Zivilsenat geurteilt und damit die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Diese hatte beklagt, dass eine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern vorliegt, wenn anbietende Unternehmen Preisvorteile nach nach der zunächst mitgeteilten Frist weiterhin gewähren. Zudem hatte die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach §4 Nr. 4 UWG geltend gemacht.

Als Ausnahme ließen die Richter nur gelten, wenn für das anbietende Unternehmen zur Zeitpunkt der Festlegung des Beschränkungszeitraums einer Sonderaktion die Gründe "unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt" nicht bekannt gewesen sind, die zu einer Verlängerung führen könnten. Wenn es "vernünftige Gründe" gäbe, die eine Verlängerung implizierten, kann eine solche rechtssicher durchgeführt werden. Der erste Zivilsenat hatte "den Fall schleppender Nachfrage" ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung erwähnt. Eine Verlängerung kann auch irreführend sein, wenn der Ursprungspreis nachträglich überhaupt nicht mehr verlangt wird.
Neuer Kommentar  Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema: