Jetzt anmelden und Suchergebnisse optimieren
Zur Studie "Digitalagenturen im Umbruch"
Expertin warnt vor Abmahnwelle bei KI-Bildern und KI-Videos
20.02.2026 Ab dem zweiten August 2026 müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden. Das birgt in E-Commerce und Marketing enorm hohe Abmahnrisiken, warnt die IP-Expertin Julia Dönch.
Ab dem 02.08.2026 müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden. Konkret geht es um Deepfakes, also um einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60 KI-VO).
Die Rechtsanwältin im Bereich Intellectual Property & KI & Data & Law erklärt: "Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."
Art. 50 Abs. 4 KI-VO möchte Transparenz herstellen, Schutz vor Täuschungen bieten und informierte Entscheidungen ermöglichen. Dies spricht nach ihrer Sicht für eine Einordnung als Marktverhaltensregel im Sinne des UWG. Dies würde bedeuten, dass Mitbewerber und Wettbewerbs- und Verbraucherverbände fehlende oder ungenügende Kennzeichnungen bei KI-generierten Inhalten abmahnen und Unterlassung verlangen könnten. Die Warnung: "Mitbewerber könnten darüber hinaus noch Schadensersatz geltend machen."
Wie kennzeichnet man ab August überhaupt richtig nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO?
Der Hinweis auf KI kann entweder mit Worten ("KI-generiert" oder "Erstellt mit KI") oder mit eindeutigen Symbolen erfolgen. Bei Video- und Audiodateien hat der Hinweis auch auditiv zu erfolgen. Auch bei barrierefreien Bildbeschreibungen sollte ein Hinweis auf die Erstellung mit KI erfolgen. Auch bei zugekauften Bildern und Videos, zum Beispiel Produktbilder von Lieferanten, die im eigenen PIM liegen, bleiben Unternehmen für die korrekte Kennzeichnung verantwortlich. Insoweit ist es Aufgabe der Marketingabteilung abzuklären, ob diese Materialien mit KI erstellt wurden oder nicht. Bei manchen Stock-Datenbanken kann man bereits nach KI-generierten Inhalten filtern lassen.Fallbeispiel: Das perfekte KI-Urlaubsparadies
Julia Dönch schildert einen Beispielfall: Ein Hotel wirbt auf seiner Website mit eindrucksvollen Bildern: Infinity-Pool, spektakuläre Klippenlage, Sonnenuntergang in perfekter Lichtdramaturgie. Die Bilder sind vollständig KI-generiert, sehen aber täuschend echt aus. In der Realität ist der Pool aber nicht wirklich "infinity" und die Klippenlage weniger aufregend. Eine Kennzeichnung der Bilder als KI-generiert erfolgt nicht.Ein Mitbewerber des Hoteliers kennt die Verhältnisse vor Ort und weiß insbesondere auch, dass der Pool in Wirklichkeit doch etwas anders gestaltet ist. Die Abmahnung stützt der Mitbewerber sowohl auf § 3a UWG iVm Art. 50 Abs. 4 KI-VO als auch auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. "Zumindest mit letzterem dürfte der Mitbewerber Erfolg haben", schätzt Dönch.
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zur KI-Kennzeichnung veröffentlicht, der die Rahmenrichtlinien erläutert.
