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Amazon, Ebay und Co. haften bei Umsatzsteuerbetrug

08.01.2019 Plattformbetreiber haften seit Anfang des Jahres für Händler, die über ihren Marktplatz Waren vertreiben und darauf keine Umsatzsteuer zahlen. Mit der neuen Gesetzgebung soll der Steuerbetrug im Onlinehandel eingedämmt werden.

 (Bild: pixelquelle.de)
Bild: pixelquelle.de
Seit Anfang des Jahres müssen Plattformbetreiber wie Ebay   oder Amazon   prüfen, ob alle gewerblichen Händler auf ihrer Plattform bei einem deutschen Finanzamt registriert sind. Anhand der Daten soll der Fiskus leichter nachvollziehen können, ob Händler ordnungsgemäß Steuern abführen.

Bisher lag die Versteuerungspflicht bei den Händlern selbst. Aufgrund fehlender Adressen hatten die deutschen Steuerbehörden häufig keinen Zugriff, wenn Händler ihrer Steuerpflicht nicht nachkamen. Die Verantwortung liegt nun bei den Plattformbetreibern. Kommt ein Händler seiner Steuerpflicht nicht nach, kann das Finanzamt die ausstehende Umsatzssteuer vom Plattformbetreiber einfordern. Dieser haftet nur dann nicht, wenn er dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung seines Verkäufers vorlegt oder wenn er das entsprechende Verkäuferkonto sperren lässt.

Hintergrund für die neue Gesetzgebung ist, dass dem deutschen Staat in den vergangenen Jahren Steuern in Millionenhöhe entgangen sind. Insbesondere chinesische Händler umgingen die Umsatzsteuer häufig.

Verbände wie der Bundesverband Onlinehandel e.V.   kritisierten im Vorfeld das neue Gesetz. Zwar begrüße man grundsätzlich den Ansatz, den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel eindämmen zu wollen, warum dazu ein neuer bürokratischer Prozess nötig sei, verstehe man aber nicht. Dieser "Papierprozess" würde insbesondere während des Weihnachtsgeschäfts zu einer Gefährdung des Onlinehandels in Deutschland führen. "Besser wäre es aber, die Regierung würde den Prozess ändern und von den Marktplätzen die monatliche Übermittlung aller Umsatzdaten samt Unternehmensdaten einfordern und diese intern abgleichen", sagte Oliver Prothmann, Präsident des BVOH.

Das Gesetz wurde am 11.12.2018 verabschiedet und kann hier   eingesehen werden (Artikel 9, § 25e: Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz).
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