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Beschränkungen im Onlinehandel: Kartellamt rückt Adidas auf die Pelle
08.05.2013 Weil der Sportarikelhersteller Adidas
in seinen E-Commerce-Bedingungen den Händlern vorschreibt auf welchen Websites und Plattformen Produkte verkauft werden dürfen, hat sich nun das Bundeskartellamt eingeschalten.




Seit Januar 2013 dürfen Produkte des Sportartikelherstellers laut dessen Bestimmungen für Adidas-Händler nicht mehr über Amazon




"Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Websites unserer Handelspartner oder unsere eigene Website verkauft werden", hatte eine Adidas-Sprecherin gegenüber Markt intern


Die Entscheidung von Adidas geht gegen drei Facetten des Onlinehandels:
- Secondhand/Recommerce:
Demnach dürfen Adidas-Produkte künftig nicht mehr über Onlineplattformen verkauft werden, die auch gebrauchte Waren des Herstellers anbieten.
- Offene Systeme und Preisvergleicher:
Adidas-Produkte dürfen dort nicht verkauft werden, wo keine Adidas-Onlinemarkenwelt eingerichtet wird, also dort, wo es keine separaten Shops für die jeweiligen Adidas-Marken gibt.
- Wettbewerb und Grauimport:
Und auf Plattformen, auf denen verschiedene Anbieter dieselben Produkte verkaufen.