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Gericht verbietet Internetdienstleistern Registrierung von Kunden-Domains

17.08.2004 (iBusiness) Ein Internetdienstleister darf sich auch dann nicht als Domaininhaber für einen Kunden registrieren lassen, wenn der Kunde dazu den Auftrag erteilt hat und die Domain den Namen des Kundenunternehmens trägt. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Das OLG Celle (Az.: 13 U 213/03) hat entschieden, dass ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert und sich bei der Denic auch als Inhaber eintragen lässt, von einem anderen Namensträger auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Herr mit dem Nachnamen Grundke gegen eine eine Hamburger Internetagentur geklagt, die die Domain Grundke.de   im Auftrag der Firma Grundke Optik GmbH registriert hatte. Die Agentur hatte im April 1999 bei der Domainregistrierungsstelle Denic   aber nicht den Kunden als Domaininhaber eintragen lassen, sondern die Domain auf den bürgerlichen Namen eines der Agenturinhaber registriert. Die Agentur stellte den Webauftritt für die Grundke GmbH online, ohne selbst auf der Site als Domaininhaber in Erscheinung zu treten. Im Juli 2001 machte dann Dirk Grundke aus Niedersachsen ein Recht an der Domain geltend und erwirkte einen Dispute-Eintrag bei der Denic, da er auf Grund seines identischen Familiennamens einen Anspruch auf die Webadresse habe.

Das OLG Celle entschied, dass Herr Grundke sein Prioritätsrecht durch den gestellten Dispute-Antrag geltend gemacht habe. Laut dem OLG hätte die GmbH die Domain auf ihren Namen bei der Denic eintragen lassen müssen, eine Übertragung sämtlicher Rechte an der Domain wäre in diesem Falle unzureichend. Somit ist nicht die Nutzung einer Website entscheidend, sondern der in der Denic eingetragene Inhaber und dessen Rechte an der Domain.

Wenn die Internet-Agentur sich aber auch als Domain-Inhaber eintragen lasse, entstehe laut OLG Celle eine Zuordnungsverwirrung. Es sei aufgrund der Denic-Eintragung nicht ersichtlich, dass der Domain-Inhaber hier lediglich die Domain für einen Dritten und nicht für sich halte. Diese Zuordnungsverwirrung könne auch nicht dadurch behoben werden, dass der eigentliche Namensträger im Impressum der Seite genannt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof einreichen.

Der Münchner Rechtsanwalt und Experte für Onlinerecht, Arne Trautmann, hält das OLG-Urteil für "höchst zweifelhaft". Das Urteil stellt entscheidend darauf ab, dass der Kläger durch einen Dispute-Eintrag Priorität vor der Benutzung der Domain durch andere Namensträger genießt. Das hält Trautmann für falsch. "Das Gericht führt einerseits aus, dass die Benutzung des Namens durch den Namensträger auch einem selbst nicht berechtigten Dritten gestattet werden kann. Kurz darauf will es aber die Registrierung einer Domain unter diesen Voraussetzungen nicht als prioritätsbegründend ausreichen lassen", kritisiert Trautmann. Deshalb hält er es auch für wahrscheinlich, dass der BGH im Falle einer Revision das Urteil des OLG kippen wird.

Da aber auch ein BGH-Urteil letztlich nicht bindend für OLG-Urteile ist, wird der Sachverhalt auch künftig umstritten sein, ist sich Trautmann sicher. Internetdienstleister werden laut Trautmann nur dann Rechtssicherheit haben, wenn der Kunde Inhaber der Domain ist und die Agentur nur als technischer Ansprechpartner in Erscheinung tritt. "Unabhängig vom BGH-Urteil gibt es für Internetdienstleister auch keinen Grund, wie die Agentur im vorliegenden Fall vorzugehen", ist Trautmann überzeugt. Vielmehr handele es sich hier um eine Phantomdebatte, der sich seriöse Agenturen gar nicht erst stellen sollten, rät er.

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