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EMail-Pflichtangaben: Was GbRs und OHGs beachten müssen

von sr

09.02.2007 Ab diesem Jahr gelten für Aktiengesellschaften und GmbHs neue Pflichtangaben, was ihre geschäftliche EMail-Korrespondenz betrifft. Auch für OHGs hat die neue Rechtssprechung Konsequenzen, wie iBusiness erfahren hat.

Seit erstem Januar müssen Aktiengesellschaften und GmbHs in ihren Geschäfts-EMails deutlich mehr Angaben bei ihrem Impressum machen als bislang üblich war (iBusiness berichtete). Der Grund sind Änderungen im Aktiengesetz    und im GmbH-Gesetz   . Wie Rechtsanwalt Dr. Christian Ostermaier von der Münchner Anwaltskanzlei Schlawien-Naab   gegenüber iBusiness erklärt, müssen jetzt auch Offene Handelsgesellschaften (OHG) mehr Pflichtangaben machen. Ostermaier: "Was bisher schon auf Geschäftspapieren stand, gehört jetzt auch in E-Mails."
Eine OHG muss gemäß § 125a des Handelsgesetzbuchs   (HGB) folgende Angaben machen:
  • Rechtsform
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer


Keine Auswirkungen haben die Gesetzänderungen dagegen auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wie Ostermaier erklärt. Da GbRs in kein Register eingetragen werden können, entfallen die EMail-Pflichtangaben.

Um in Unternehmen mit vielen Mailanwendern sicherzustellen, dass alle E-Mails korrekt das Haus verlassen, bietet beispielsweise MatchingIT   ein Signatur-Management für Outlook und Lotus Notes an. Mit ihm kann unternehmensweit einheitlich die individuellen Adressinformationen bereit gestellt werden.

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