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Impressumspflicht auch bei Downloads
10.05.2012 Ein Unternehmen, das ein Anzeigenmagazin verlegt, hatte auf einer Internetseite nur die aktuelle Ausgabe zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt und keine weiteren Inhalte angeboten. Die Internetseite selbst enthielt im Gegensatz zu dem abrufbaren Dokument keine Anbieterkennzeichnung. Nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 14/12) ist dies ein Wettbewerbsverstoß, da die Vorgaben des § 5 Telemediengesetz nicht eingehalten seien.
Das Urteil zeige einmal mehr, "dass jegliche Darstellung auf Internetseiten dem wirtschaftlichen Vorteil eines Unternehmens dienen kann. Umso wichtiger ist es die rechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten, um Abmahnungen zu vermeiden", so Fachanwalt Rolf Albrecht bei Volke2.0 .