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Impressumspflicht auch bei Downloads

10.05.2012 Ein Unternehmen, das ein Anzeigenmagazin verlegt, hatte auf einer Internetseite nur die aktuelle Ausgabe zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt und keine weiteren Inhalte angeboten. Die Internetseite selbst enthielt im Gegensatz zu dem abrufbaren Dokument keine Anbieterkennzeichnung. Nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 14/12) ist dies ein Wettbewerbsverstoß, da die Vorgaben des § 5 Telemediengesetz nicht eingehalten seien.

Nach Ansicht des Gerichts sei bereits durch das Anbieten des Downloads eine geschäftsmäßige Tätigkeit gegeben und daher die Angaben im Rahmen der Anbieterkennzeichnung erforderlich. Für die geschäftsmäßige Tätigkeit sprach ferner die Angabe des Vertriebsleiters des Unternehmens und der E-Mail Anschrift auf der Startseite, über dem dort vorhandenen Zusatz: "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz". Die Anbieterkennzeichnung in dem zum Download bereitgehalten Dokument ersetzt nach Ansicht der Richter die zwingenden Angaben auf der Internetseite selbst nicht.

Das Urteil zeige einmal mehr, "dass jegliche Darstellung auf Internetseiten dem wirtschaftlichen Vorteil eines Unternehmens dienen kann. Umso wichtiger ist es die rechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten, um Abmahnungen zu vermeiden", so Fachanwalt Rolf Albrecht bei Volke2.0  .
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