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Online: OLG-Urteile bringen Licht in den Impressums-Dschungel

08.01.2009 Das OLG Düsseldorf hat sich in zwei Entscheidungen grundsätzlich zur Impressumspflicht von Onlineangeboten geäußert. Zum einen ging es um die Frage, ob der Vorname des Geschäftsführers ausgeschrieben sein muss und zweitens, ob eine zeitweilige Unerreichbarkeit abmahnwürdig ist.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Zunächst die für Webseitenbetreiber positive Entscheidung des OLG Düsseldorf   in einem aktuellen Urteil (AZ: I-20 U 125/08): Ist das Impressum eines Webangebotes einmal für wenige Minuten nicht erreichbar, müssen die Betreiber nicht mit einer Abmahnung rechnen. Die Richter begründeten diese Entscheidung vor allem mit technischen Notwendigkeiten. Schließlich ließen sich immer noch manche Impressumsseiten nur dann aktualisieren, wenn diese zuvor vom Netz genommen werden.

Abmahnrelevant dagegen ist es, wenn die Vertretungsberechtigten eines Webangebotes nicht mit ihrem vollständigen Vor- und Zunamen im Impressum aufgeführt sind. Denn der Vor- und Zuname, so meinten die Richter, sei vor allem bei Rechtsstreitigkeiten erheblicher Bedeutung, um eine ladungssichere Anschrift des Webseitenbetreibers garantieren zu können.
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