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Online: OLG-Urteile bringen Licht in den Impressums-Dschungel
08.01.2009 Das OLG Düsseldorf hat sich in zwei Entscheidungen grundsätzlich zur Impressumspflicht von Onlineangeboten geäußert. Zum einen ging es um die Frage, ob der Vorname des Geschäftsführers ausgeschrieben sein muss und zweitens, ob eine zeitweilige Unerreichbarkeit abmahnwürdig ist.
Abmahnrelevant dagegen ist es, wenn die Vertretungsberechtigten eines Webangebotes nicht mit ihrem vollständigen Vor- und Zunamen im Impressum aufgeführt sind. Denn der Vor- und Zuname, so meinten die Richter, sei vor allem bei Rechtsstreitigkeiten erheblicher Bedeutung, um eine ladungssichere Anschrift des Webseitenbetreibers garantieren zu können.
