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Endgültiges Urteil über Erstattung von Hinsendekosten läßt auf sich warten

06.10.2008 Nach wie vor bewegen sich Betreiber von Onlineshops beim Thema Erstattung von Hinsendekosten bei einem Widerruf in einer rechtlichen Grauzone. Denn der BGH hat seine Entscheidung darüber ausgesetzt und sich für nicht zuständig erklärt.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Dass der Online-Händler im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten des Kunden tragen muss, ist unzweifelhaft. Fraglich ist es aber, ob der Online-Händler auch die bei der Hinsendung gezahlten Versandkosten dem Kunden erstatten muss.

Eigentlich hätte der Bundesgerichtshof   (BGH) in dieser Frage entscheiden sollen. Doch der hat die endgültige Klärung zunächst ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof   (EuGH) zur Vorabentscheidung weiterverwiesen. Es handele sich um die Auslegung der EU-Richtlinie 97/7/EG und der EuGH solle prüfen, ob die nationale Regelung in Deutschland dem EU-Recht entgegenstehe.

Denn in einem Urteil des OLG Karlsruhe   (Urteil vom 5. September 2007 - 15 U 226/06) vertreten die Richter die Ansicht, dass der Händler grundsätzlich die Hinsendekosten bezahlen beziehungsweise erstatten muss. E-Commerce-Experte Axel Gronen rät Online-Händlern davon ab, im Widerrufsfall die Hinsendekosten "automatisch zu erstatten". Statt dessen sollte der Händler dies nur dann tun, "wenn der Käufer die Rechtslage kennt" und die Kosten einfordere.
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